Oberstrichterliche  Entscheidungen.  59

im  Hinblick  auf  die  Fassung  des  betreffenden  Satzes  der
Anmerkungen  zum  Ausdrucke  bringen  müssen.

Die  vom  Revisionskläger  für  die  gegentheilige  Ansicht
geltend  gemachten  Erwägungen,  insbesondere  dessen  Berufung
  auf  das  in  der  Sammlung  Band  8  S.  593  mitgetheilte
  oberstrichterliche  Urtheil  vermögen  diese  Rechtsanschauung
  nicht  zu  alteriren.

Den  Ausführungen  des  letztgenannten  Urtheils,  welche
die  Rechtswirksamkeit  eines  Oralfideikommisses,  das  von
einem  Ehetheile  dem  anderen  als  Vertragserben  mit  dessen
Zustimmung  auferlegt  worden  ist,  annehmen  und  sich  für
diese  Annahme  auf  Th.  III  Kap.  6  §  6  des  LR.  stützen,
kann  nicht  beigetreten  werden.

Diese  Landrechtsstelle  bestimmt,  daß  „nicht  nur  Erben
sondern  auch  Legatarien,  Fideikommissarien  und  alle
Anderen,  welche  von  der  Disposition  Vortheil  haben,
mit  legatis  beschwert  werden  mögen“.  Aus  dieser  Stelle
kann  und  muß  nun  allerdings  gefolgert  werden,  daß
auch  ein  Vertragserbe  mit  Vermächtnissen  beschwert
  werden  kann,  allein  über  die  Form,  unter
welcher  dieß  geschehen  kann,  bestimmt  diese  Stelle  nichts,
sie  kann  daher  auch  nicht  dafür  verwerthet  werden,  daß
ein  ganz  formloses  Vermächtniß  einem  Vertragserben
gegenüber  rechtlich  möglich  ist.

Die  Form,  unter  welcher  Vermächtnisse  errichtet
werden  müssen,  ist  an  ganz  anderen  Stellen  des  Landrechts
  behandelt,  und  zu  diesen  Stellen  gehört  in  Bezug
auf  das  ganz  formlose  Oralfideikommiß  insbesondere  die
Bestimmung  in  Th.  III  Kap.  5  87  Nr.  4,  welche,  wie
oben  angegeben,  vorschreibt,  daß  die  formlose  Errichtung
nur  dem  Intestaterben  gegenüber  zulässig  ist,  woraus
folgt,  daß  von  den  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften,
wenn  ein  Vertragserbe  in  Frage  ist,  keine  Ausnahme
  stattfindet.

Der  Rechtssatz,  daß  das  bayer.  Landrecht  einem
Vertragserben  gegenüber  ein  Oralfideikommiß  nicht  zu-