60  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

läßt,  hat  auch  einen  inneren  Grund  und  stellt  sich  als
nothwendige  Konsequenz  der  Vorschriften  des  Landrechts
über  die  bedungene  Erbschaft,  wie  dieselben  in  Th.  III
Kap.  11  §  1  ff.  vorgetragen  sind,  dar.

Das  bayer.  Landrecht  kennt  nämlich  keine  mündlichen
  Erbverträge,  wie  das  gemeine  Recht,  sondern
verlangt  a.  a.  O.  Z.  10  sub  poena  nullitatis  schriftliche  und
obrigkeitliche  Errichtung  aller  Erbverträge,  wobei  im
Hinblick  auf  Ziff.  6  a.  a.  O.  dieses  Erforderniß  auch  in  dem
Falle  festgehalten  werden  muß,  wenn  die  Pakten  nicht
um  die  ganze  Erbschaft,  sondern  nur  über  einen  Theil
oder  ein  gewisses  Stück  gemacht  werden.  Von  dieser
Basis  aus  ist  ein  Oralfideikommiß  einem  Vertragserben
gegenüber  schon  begrifflich  undenkbar,  denn  das  Oralsideikommiß,
  welches  der  eine  Vertragserbe  dem  anderen
aufträgt  und  dessen  Erfüllung  dieser  mündlich  verspricht,
ist  nichts  Anderes  als  auch  ein  Erbvertrag  entweder  über
die  ganze  Erbschaft  (wie  im  gegebenen  Falle)  oder  über
einen  allequoten  Theil  oder  über  ein  einzelnes  Stück
derselben.  Urtheil  vom  8.  März  1889;  I  3/89.

Servitutenerwerb  durch  unvordenkliche
Verjährung.  Bayer.  Recht.  Die  Revisionskläger
Eheleute  Z.  hatten  gegen  N.  wegen  Störung  in  Ausübung
  einer  Wasserschöpfgerechtigkeit  geklagt,  welche  sie
durch  unvordenkliche  Verjährung  an  dem  der  Gemeinde
H.  gehörigen  Bache  erworben  haben  wollten.  Die  Klage
war  durch  Urtheil  des  Berufungsgerichts  abgewiesen
worden.  Die  Revision  hatte  keinen  Erfolg.

Nach  bayer.  Landrechte,  welches  die  Unvordenklichkeit
nicht,  wie  das  gemeine  Recht,  als  bloßen  Vermuthungsgrund
  für  eine  rechtsgiltige  Entstehung  eines  faktischen
Zustandes,  sondern  als  eine  wahre  erwerbende  Verjährung,
als  eine  species  praescriptionis  aufsaßt,  muß  derjenige,
welcher  sich  auf  unvordenkliche  Verjährung  als  Erwerbsgrund
  eines  in  Anspruch  genommenen  Rechts  beruft,