Oberstrichterliche  Entscheidungen,  61

auch  nachweisen,  daß  der  Zustand,  um  dessen  unvordenkliche
  Dauer  es  sich  handelt,  den  Charakter  einer  Rechtsausübung
  (des  juristischen  Besitzes)  gehabt  hat.

Daher  sind  in  Fällen,  wie  der  vorliegende,  jedenfalls
Handlungen  nachzuweisen,  welche  so  beschaffen  sind,  daß
sie  auf  Seite  des  Ersitzenden  in  einer  auch  dem  Gegner
erkennbaren  Weise  die  Absicht,  ein  Recht  auszuüben,  ersehen
  lassen.  Es  ist  nun  richtig,  daß  das  Gesetz  einen
besonderen  Beweis  dafür,  daß  diese  Willensrichtung
vorhanden  war,  von  Demjenigen,  welcher  sich  auf  diese
Ersitzungsart  beruft,  nicht  verlangt,  sondern  als  genügend
erklärt,  wenn  die  erwiesenen  Handlungen  ihrer  äußeren
Erscheinung  nach  das  Gepräge  der  Ausübung  einer  Berechtigung
  tragen  und  nicht  als  bloße  Akte  der  Willkühr
oder  des  Zufalls  sich  darstellen.  Sind  Handlungen
solcher  Art  und  deren  unvordenkliche  Dauer  dargethan,
dann  hat  der  Gegner  zu  erproben,  daß  und  warum  die
aus  der  objektiven  Beschaffenheit  jener  Handlungen  sich
ergebende  Vermuthung  der  Rechtsausübung  gleichwohl
nicht  Platz  greift.

Weil  aber  die  lange  Dauer  des  in  Betracht  kommenden
  faktischen  Zustands  für  das  Vorhandensein  der  opinio
juris  nur  eine  einfache  Vermuthung  begründet,  bedarf  es
zu  ihrer  Entkräftung  auch  nur  des  Bestandes  der  einen
oder  anderen  Gegenvermuthung.  —  Vergl.  oberstr.  Urtheil
vom  16.  April  1878,  mitgetheilt  in  der  Sammlung
Bd.  VII  S.  239  ff.  —  ·

In  Bezug  auf  diese  allgemeinen  Rechtsgrundsätze
macht  das  bayer.  Landrecht  bei  den  Vorschriften  über  die
Erwerbung  von  Servituten  durch  unvordenkliche  Verjährung
  keine  Ausnahme,  und  siellt  es  sich  nur  als  eine
Konsequenz  derselben  dar,  wenn  das  Gesetz  in  Th.  II
Kap.  7  895  und  4  bestimmt,  daß  in  allen  Verjährungen
der  Dienstbarkeiten  ohne  Unterschied,  ob  sie  unterbrochenen
  oder  ununterbrochenen  Gebrauchs  sind,  erforderlich
ist,  daß  man  sich  derselben  nicht  aus  bloßem  nachbarlichen
Vertrauen  und  Freundschaft,  sondern  in  der  Meinung,