62  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

eine  rechtliche  Befugniß  dadurch  zu  erlangen  (non  ex
precario  vel  mern  familiaritate  sed  jure  servitutis)
gebraucht  hat,  welch'  letzteres  niemals  präsumirt  wird,
sondern  bewiesen  werden  muß,  und  das  nur  im  Falle,
wenn  bereits  ein  langer  und  wenigstens  10  jähriger  Gebrauch
  vorhanden  ist,  der  Gegentheil,  welcher  nur  ein
bloßes  Precarium  oder  Familiarität  daraus  machen  will,
den  Beweis  auf  sich  nehmen  muß.

Im  gegebenen  Falle  hat  nun  das  Bernfungsgericht
unter  Berücksichtigung  des  Ergebnisses  der  über  die  Frage,
ob  Kläger  das  in  Anspruch  genommene  Wasserschöpfungsrecht
  als  Servitut  im  Wege  unvordenklicher  Verjährung
erworben  haben,  gepflogenen  Beweisaufnahme  thatsächlich
festgestellt,  daß  die  Kläger  und  ihre  Besitzvorfahren  zwar
seit  Menschengedenken  das  Wasser  des  Baches  für  den
Hausbedarf,  zum  Waschen  und  zum  Begießen  ihres
Gartens  benützt  haben,  daß  ferner  bei  ihrem  Anwesen
seit  Menschengedenken  behufs  des  Wasserschöpfens  ein
sogenannter  Wasserstuhl  bestanden  hat,  daß  diese  Vorrichtung
  nach  ihrer  Beschaffenheit  die  Eigenschaft  einer
dauernden,  auf  die  Wasserbenützung  bezüglichen  Anlage
hatte  und  daß  auch  auf  Seite  der  Gemeinde  H.  ein  Verbot
oder  eine  Störung  dieser  Uebung  nie  bekannt  geworden
ist,  daß  aber,  obwohl  die  oben  angeführten  Handlungen
ihrer  äußeren  Erscheinung  nach  das  Gepräge  der  Ausübung
  einer  Berechtigung  an  sich  tragen,  die  Kläger  den
Beweis  der  Erwerbung  der  streitigen  Dienstbarkeit  durch
unvordenkliche  Verjährung  und  zwar  aus  dem  Grunde
nicht  erbracht  haben,  weil  die  in  diesen  Handlungen
liegende  Vermuthung  des  Vorhandenseins  der  Meinung
der  Rechtsausübung  auf  Seite  der  Kläger  durch  den  von
dem  Beklagten  geführten  Gegenbeweis  entkräftet  worden  ist.

Als  Ergebniß  dieses  Gegenbeweises  hat  das  Berufungsgericht
  angenommen,  daß  die  von  den  Klägern
beanspruchte  Benützung  des  Wassers  von  der  Gemeinde
als  Eigenthümerin  des  Baches  stets  nur  als  eine  allen
Bewohnern  von  H.  gestattete,  stets  widerrufliche  Be-