Oberstrichterliche  Entscheldungen.  63

günstigung  gewährt  worden  ist.  Zur  Begründung  dieses
Satzes  hat  das  Oberlandesgericht  auf  Grund  der  erhobenen
  Zengenaussagen  thatsächlich  festgestellt,  daß  alle  Bewohner
  von  H.  und  zwar  auch  diejenigen,  deren  Grund
und  Boden  gar  nicht  an  den  Bach  angrenzt,  in  Folge
stillschweigender  Gestattung  von  Seite  der  Gemeinde,  das
Wasser  dieses  Baches  stets  ungehindert  benützen  durften,
daß  keinem  der  vielen  Angrenzer  jemals  die  Errichtung
eines  Wasserstuhls  oder  anderer  Vorrichtungen  zum
Wasserschöpfen  verwehrt  worden  ist,  daß  solche  Vorrichtungen
  nicht  nur  bei  dem  Anwesen  der  Kläger,  sondern
auch  bei  anderen  Anwesen  bestanden  haben,  daß  Niemand
jemals  in  der  Anlage  solcher  Vorrichtungen  eine  Rechtsausübung
  erkannt  hat  und  daß  endlich  insbesondere  der
Wasserstuhl  beim  Anwesen  der  Z.'schen  Eheleute  wegen
der  dortigen  Beschaffenheit  des  Ufers,  um  das  Wasserschöpfen
  überhaupt  zu  ermöglichen,  nothwendig  war,
daher  auch  beim  Vorhandensein  eines  bloßen  Prekariums
hergestellt  werden  mußte  und  für  das  Vorliegen  einer
Servitut  aus  diesem  Grunde  nichts  beweise.

Das  Oberlandesgericht  hat  auf  Grund  des  gesammten
Inhalts  der  Verhandlungen  und  des  Beweisergebnisses
seine  Feststellung  ausdrücklich  dahin  fixirt,  daß  die  Kläger
und  ihre  Besitzvorfahren  nie  beabsichtigt  haben  und  sich
nie  bewußt  waren,  bei  dem  in  Frage  stehenden  Wasserschöpfen
  ein  Privatrecht  auszuüben,  d.  h.  daß  auf  ihrer
Seite  die  opinio  juris  gefehlt  hat.  Diese  Feststellung,
bei  welcher  gesetzliche  Vorschriften  nicht  verletzt  wurden,
ist  vor  dem  Revisionsgerichte  nicht  weiter  mehr  angreifbar,
und  die  darauf  gestützte  Entscheidung,  daß  die  Kläger  den
Klaggrund  der  Servituterwerbung  nicht  bewiesen  haben,
verstößt  weder  gegen  Th.  II  Kap.  7  §  4  und  des  bayer.
Landrechts  noch  gegen  eine  andere  gesetzliche  Vorschrift.
Urtheil  vom  16.  November  1889;  1  84/89.

Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte  8  44.
Falls  die  Information  des  Prozeßbevollmächtigten  durch