64  Oberstrichterliche  Entscheldungen.

einen  anderen  Rechtsanwalt  vermittelt  wurde,  können
die  bezüglichen  Auslagen  von  dem  Prozeßgegner  verlangt
werden,  wenn  Dienste  in  Frage  stehen,  welche  von  dem
Prozeßanwalte  nicht  geleistet  werden  konnten,  also  ihm
von  einer  anderen  Person  geleistet  werden  mußten  und
die  bezüglichen  Kosten  als  nothwendige  erscheinen.  Letztere
  Voraussetzung  ist  gegeben,  sobald  die  Partei  zur
Ertheilung  der  Information  entweder  an  den  Wohnort
ihres  Anwalts  hätte  reisen  müssen  oder,  weil  sie  zur
Ertheilung  schriftlicher  Information  nicht  im  Stande
war,  die  Vermittlung  eines  Rechtsverständigen  in  Anspruch
  nehmen  mußte,  der  erstere  Weg  aber  gegenüber
dem  letzteren  der  kostspieligere  gewesen  wäre.  Beschluß
vom  19.  Oktober  1889;  II  65/89.

Civilprozeßordnung  §  669.  Die  Weigerung
des  Gerichtsschreibers,  eine  zweite  vollstreckbare  Urtheilsausfertigung
  zu  ertheilen,  ist  auch  dann,  wenn  sie  unter
Bezugnahme  auf  die  deffallsige  Entscheidung  des  Vorsitzenden
  erfolgt,  immer  nur  eine  Verfügung  des  Gerichtsschreibers,
  gegen  welche  eine  Remedur  bei  dem  Prozeßgerichte
  (§  539  CPO.)  gesucht  werden  muß.  Gegen  die
Entscheidung  des  letzteren  ist  sofortige  Beschwerde  zulässig
  und  die  in  §  540  für  die  sofortige  Beschwerde  gegebenen
  Formvorschriften  sind  auch  bei  erwähnter  Angehung
  des  Prozeßgerichtes  maßgebend,  weshalb  nach
Ablauf  der  zweiwöchigen  Frist  seit  Zustellung  des  Bescheides
  des  Gerichtsschreibers  die  Entscheidung  des
Prozeßgerichtes  nicht  mehr  angerufen  werden  kann.  Eine
Aenderung  solcher  Rechtslage  kann  durch  Wiederholung
des  Gesuchs  um  Ertheilung  einer  zweiten  vollstreckbaren
Ausfertigung  nicht  bewirkt  werden.  Beschluß  vom
19.  Dezember  1889;  II  67/89.

Redakleur:  Dr.  Julius  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Falm  &amp;  Enke  (Carl  Ensie)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Univ.-Buchdruckerel  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.