Samstag  den  1.  März  1890.  55.  Jahrgang.  AMXM  5.

Dr.  J.  K.  Seuffert's

Blätter  für  Rechtganwendung

zunächst  in  Bayern.

Inholt:  Vetter-  und  ——N  =  #  uß.)  —  uttellungen  5“
r  Rechtsprechung  Oberlendesgerichts  München
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Vater=  und  Mutterguts-Verträge.
(Schluß.)

2)  Unter  allen  Umständen  dürfte  bei  dem  Vorliegen
von  Ehe=  und  Erbverträgen  der  bezeichneten  Art  nach
dem  gewöhnlichen  Inhalte  derselben,  wie  solcher  Eingangs
näher  angedentet  wurde,  mindestens  keine  Gewißheit  darüber
  bestehen,  daß  nach  der  solchen  Verträgen  zu  Grunde
liegenden  Intention  der  Betheiligten  der  Uebergang  des
vorhandenen  Gesammtvermögens  auf  den  überlebenden
Ehetheil  zum  Alleineigenthum  in  einer  von  der  Mitwirkung
  der  Kinder  oder  ihrer  Vertreter  durch  Abschluß
eines  Vater=  oder  Muttergutsvertrages  unabhängigen
Weise  stattzufinden  habe.

Auch  schon  der  Mangel  einer  Gewißheit  in  dieser
Beziehung  dürfte  genügen,  um  für  das  Verlassenschaftsgericht
  die  Auseinandersetzung  von  Verlassenschaften  der
mehrerwähnten  Art  ohne  notariell  zu  beurkundenden
Vertragsabschluß  als  unzulässig  oder  doch  unzweckmäßig
erscheinen  zu  lassen,  da  bei  der  Auseinandersetzung  von
Eigenth  inschaften,  wie  sie  hiebei  in  Frage  kommen,
nach  den  biefür  in  Anwendung  zu  bringenden,  dem  Gesichtspunkte
  einer  gegenseitigen  gunsi-obligatio  entsprechenden
  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  jeder  Theilhaber  der

Neue  Folge.  Band  XXXV.