66  Vater=  und  Mutterguts-Verträge.

Gemeinschaft  verpflichtet  ist,  den  anderen  Theilhabern  das
zu  gewähren,  was  zu  einer  ordnungsmäßigen  Auseinandersetzung
  im  Sinne  einer  sorgsamen  Vermögensbehandlung
  erforderlich  ist,  und  zu  einer  ordnungsmäßigen  Auseinandersetzung
  in  solchem  Sinne  im  Falle  einer  Ungewißheit
  darüber,  ob  die  Einhaltung  einer  gewissen  Form
zur  Rechtsbeständigkeit  der  einschlägigen  Abmachungen
nothwendig  sei  oder  nicht,  auch  die  Einhaltung  der  betreffenden
  besonderen  Form  zur  Beseitigung  der  Gefahr
einer  künftigen  Anfechtung  gehören  dürfte,  die  hienach  zunächst
  für  die  Betheiligten  geltenden  Rechtsgrundsätze
aber  auch  vom  Verlassenschaftsrichter,  wenn  er  einmal,
sei  es  in  Folge  Antrags  der  Betheiligten  oder  gesetzlicher
Vorschrift,  mit  einer  Auseinandersetzung  der  bezeichneten
Art  befaßt  ist  und  somit  zugleich  als  Theilungsrichter
thätig  zu  sein  hat,  entsprechend  zu  berücksichtigen  sein
dürften.
Vgl.  Windscheid  Pand.  5.  Aufl.  Bd.  2.  8  266
Nr.  4  und  §  449  Note  1  und  2.  Bd.  3  §  608
Einl.  und  Nr.  4,  B.  L.-R.  Th.  III  Kap.  1
§  17  Z.  11.

Im  Gegensatze  zu  den  bisher  angeführten  Erwägungen,
welche  für  die  Annahme  sprechen,  daß  in  Fällen  der  Eingangs
  bezeichneten  Art  der  Abschluß  eines  notariell  zu
beurkundenden  Vertrags  entweder  zum  Zwecke  der  Ver-5

  dersetzung  im  Ganzen  oder  doch
wenigstens  zur  Festsetzung  des  Werthes  der  Rücklaßimmobilien
  nothwendig  und  die  Herbeiführung  eines  solchen
Vertragsabschlusses  in  der  Aufgabe  der  Verlassenschaftsbehörde
  gelegen  sei,  werden,  wie  bereits  angeführt,  von
einem  Theile  der  Praxis  Verlassenschaften  der  erwähnten
  Art  in  der  Weise  behandelt  und  erledigt,  daß  hiebei
von  der  Mitwirkung  eines  Notars,  mit  Ausnahme  einer
solchen  für  die  Inventarserrichtung  vollständig  Umgang
genommen  wird.

Ueber  die  Gründe,  auf  welche  eine  solche  Behand=