Vater-  und  Mutierguts-Verträge.  67

lungsweise  sich  stützt,  findet  sich  Näheres  in  einer  zwar
nur  aus  Anlaß  eines  einzelnen  Falles  ergangenen,  jedoch
auch  Erwägungen  von  allgemeiner  Natur  enthaltenden
Justizministerialentschließung  vom  25.  Juli  1872,  ihrem
ganzen  Wortlaute  nach  erst  bekanntgegeben  und  an  die
Landgerichtspräsidenten  zur  Kenntnißnahme  sowie  zur
weiteren  Bekanntgabe  an  die  ihnen  untergebenen  Amtsgerichte
  mitgetheilt  mit  Entschließung  vom  22.  November
1882,  abgedruckt  in  Graf's  Notariatszeitung  vom  Jahre
1883  S.  97  ff.  und  S.  113  ff.

In  der  fraglichen  Justizministerialentschließung  wird
hinsichtlich  der  Zulässigkeit  einer  Behandlungsweise  der
angegebenen  Art  vorbehaltlich  genauer  Würdigung  der
besonderen  Umstände  jedes  einzelnen  Falles  hauptsächlich
darauf  hingewiesen,  daß  es  zulässig  und  möglich  sei,  daß
bei  dem  Abschluß  von  Ehe=  und  Erbverträgen  von  den
Betheiligten  Bestimmungen  in  Bezug  auf  Immobilien  getroffen
  werden,  vermöge  deren  bei  Trennung  der  Ehe
durch  den  Tod  eines  Ehetheiles  der  überlebende  Ehetheil
Alleineigenthümer  der  betreffenden  Immobilien  werden
soll,  ohne  daß  es  zu  diesem  Eigenthumserwerbe  noch  eines
weiteren,  durch  Uebereinkommen  mit  den  Erben  des  vorverstorbenen
  Ehetheils  zu  schaffenden  Erwerbstitels  bedürfte,
  und  damit  die  Annahme  nahe  gelegt,  daß  Eheund
  Erbvertragsbestimmungen  der  Eingangs  bezeichneten
Art  in  gleichem  Sinne  ausgelegt  werden  können,  so  daß
in  Fällen  solcher  Art  auch  die  Abschließung  eines  Vertrages
  zwischen  dem  überlebenden  Ehetheil  und  den  vorhandenen
  Kindern  zur  Ermöglichung  der  Umschreibung
der  vorhandenen  Immobilien  in  den  öffentlichen  Büchern
auf  den  überlebenden  Ehetheil  zum  Alleineigenthum  nicht
erforderlich  sei,  sondern  die  Ausstellung  eines  Erbschaftszeugnisses
  zu  diesem  Zwecke  genüge,  und  selbst  im  Falle
des  Abschlusses  eines  Vertrages  über  die  Größe  des  von
dem  überlebenden  Ehetheile  als  Vater=  oder  Muttergut
an  die  vorhandenen  Kinder  hinauszuvergütenden  oder  als

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