68  Vater-  und  Mutterguts-Verträge.

Schuld  anzuerkennenden  Geldbetrages  ein  solcher  Vertrag
nicht  der  Vorschrift  des  Art.  14  des  Not.-Ges.  unterliege,
weil  hiebei  nur  eine  Geldleistung  den  Vertragsgegenstand
  bilde.

Gegen  eine  Auffassung  der  ebenbezeichneten  Art
dürfte  jedoch  einzuwenden  sein,  daß  dieselbe  eine  zu  große
Freiheit  der  Auslegung  in  Bezug  auf  die  einschlägigen
Ehe=  und  Erbverträge  in  Anspruch  nehmen  dürfte.

Mag  es  auch  rechtlich  zulässig  sein,  daß  Eheleute
in  Ehe=  und  Erbverträgen  für  den  Fall  des  Ablebens
des  einen  oder  anderen  von  ihnen  mit  Hinterlassung  von
Kindern  über  ihren  künftigen  Rücklaß  mit  Einschluß
hiezugehöriger  Liegenschaften  in  der  Weise  Verfügung
treffen,  daß  der  überlebende  Ehetheil  Eigenthümer  des
Rücklasses  des  zuerstversterbenden  werden  soll,  ohne  daß
es  zu  dem  Eigenthumsübergang  in  dieser  Beziehung  noch
eines  weiteren  durch  Uebereinkommen  mit  den  vorhandenen
  Kindern  zu  schaffenden  Erwerbstitels  bedürfte“),

*)  Anmerkung  des  Verfassers:  Insofern  der  überlebende
Ehegatte  hiebei  den  Rücklaß  des  Vorverstorbenen  als  Ganzes  erhalten
  würde,  dürfie  die  Rechtsnachsolge  desselben  als  Universalsuccession
  sich  darstellen  und  die  Rechisnachfolge  der  Kinder
bezüglich  des  ihnen  zugewendeten  Geldbelrages  nur  als  Singularsuccession
  erscheinen,  so  daß  hiebel  dem  überlebenden  Ehetheile
die  Eigenschaft  eines  Erben,  den  Kindern  aber  nur  die
von  Vermächtnißnehmern  zukommen  würde;  die  Deckung  des
Pflichitheils  der  Kinder  lediglich  durch  Vermächtuiß  würde  jedoch
nach  b.  L.-R.  Th.  III  Kap.  3  §  15  Z.  5,  vergl.  Windscheid
Pand.  5.  Aufl.  Bd.  3  §  581,  nicht  zu  beanstanden  sein,  und  dem
Erforderniß  der  sormellen  Erbeinsetzung  bel  Vermögenszuwendungen
zur  Deckung  des  Pflichtiheils  nach  b.  L.-R.  Th.  III  Kap.  3  §  15
B.  6  wäre  durch  die  Bezeichnung  des  fraglichen  Geldbetrages  als
Vater=  oder  Muttergut  Genüge  geleistet,  obwohl  es  darauf  gar
nicht  elnmal  anzukommen  haben  dürfte,  da  den  Grundsäßtzen  des
römischen  Rechis  über  die  Nothwendigkeit  der  Erbeinsetzung  von