Vater-  und  Mutterguts-Verträge.  69

so  dürfte  doch  aus  der  bloßen  Zulässigkeit  einer  solchen
Verfügung  keinesfalls  folgen,  daß  es  der  Auslegung  auch
gestattet  sei,  beim  Vorliegen  von  Ehe=  und  Erbverträgen
der  bezeichneten  Art  eine  solche  Verfügung  ohne  Weiteres
als  thatsächlich  in  der  Intention  der  Betheiligten  gelegen
  anzunehmen,  und  deshalb  für  die  Behandlung
solcher  Verlassenschaftssachen,  vorbehaltlich  der  Errichtung
des  Verlassenschaf  tars  durch  einen  Notar,  jede
andere  notarielle  Mitwirkung  als  entbehrlich  zu  erachten;
vielmehr  dürfte  es  in  dieser  Hinsicht  darauf  anzukommen
haben,  ob  der  einschlägige  Vertrag  ausdrückliche  Anordnungen
  der  bezeichneten  Art  enthält  oder  nicht.

In  dem  Falle,  wenn  der  Vertrag  ausdrückliche  Anordnungen
  der  fraglichen  Art  nicht  enthält,  dürften  die
oben  unter  1  und  2  bezeichneten  rechtlichen  Gesichtspunkte
ausschlaggebend  sein  und  es  demgemäß  als  rechtlich  unstatthaft
  erscheinen,  dem  einschlägigen  Vertrage  eine  andere
  Auslegung  zu  geben,  als  dic,  daß  dem  überlebenden
Ehetheil  nur  ein  durch  die  Mitwirkung  der  Kinder  in
Vertragsform  und  durch  notarielle  Beurkundung  eines
solchen  Vertrages  bedingtes  Recht  hinsichtlich  des  Rücklasses
  des  Vorversterbenden  und  insbesondere  des  hiezu
gehörigen  Antheils  an  den  vorhandenen  Liegenschaften
eingeräumt  werden  wollte,  womit  auch  die  Annahme,  daß
die  Auseinandersetzung  solcher  Verlassenschaften,  vorbehaltlich
  der  notariellen  Inventarserrichtung,  ohne
notarielle  Mitwirkung  durchgeführt  werden  könne,  ihren
Halt  verliert.

In  dem  Falle,  wenn  Ehe=  und  Erbverträge  wirklich
ausdrückliche  Anordnungen  im  Sinne  einer  Erbseinsetzung

Notherben  von  der  Praxis  in  Bezug  auf  Erbverträge  keine  Anwendbarkeit
  zugestanden  wird.
Vergl.  Bl.  f.  Rü.  Bd.  40  S.  320;  Roth  b.  Civilrecht
1.  Aufl.  Bd.  3  S.  485  8  335  Note  69;  Krelttmayr
Annot.  Bd.  3  S.  867  Note  6  Buchstabe  c.,  a.  E.