70  Vater--  unb  Muttierguts-Verträge.

des  überlebenden  Ehetheils  enthalten  sollten,  und  nach
der  Sachlage  nicht  etwa  anzunehmen  wäre,  daß  der
Wortlaut  derselben  in  dieser  Hinsicht  nur  auf  ungenauerer
Ausdrucksweise  und  mißverständlicher  Anwendung  des
Wortes  „Erbe“  beruhe  und  deshalb  der  Absicht  der  Betheiligten
  nicht  entspreche  (vergl.  Samml.  Bd.  11  S.  339),
könnte  die  Richtigkeit  einer  Vertragsauslegung  und  Sachbehandlung
  im  Sinne  der  obigen  Auffassung  eines
Theiles  der  Praxis  nicht  wohl  beanstandet  werden.

Fälle  solcher  Art  dürften  jedoch  erfahrungsgemäß
sehr  selten  sein  und  jedenfalls  hier  nicht  weiter  in  Betracht
zu  kommen  haben,  da  Ehe=  und  Erbverträge,  welche  eine
ausdrückliche  Anordnung  solcher  Art  enthalten  sollten,
zufolge  ihrer  besonderen  Fassung  in  dieser  Hinsicht  nach
dem  Eingangs  Vorausgeschickten  nicht  Gegenstand  gegenwärtiger
  Erörterung  sein  sollen  und  bei  der  Bestimmtheit
ihres  Wortlautes,  der  sodann  wohl  allein  maßgebend  zu
sein  hätte,  auf  sie  auch  die  in  der  erwähnten  Justizministerialentschließung
  angeführten  besonderen  Gründe
für  die  Zulässigkeit  einer  Auslegung  derselben  im  Sinne
des  obenbesprochenen  Verfahrens  der  Praxis  hinsichtlich
der  Behandlung  von  Verlassenschaften  nicht  zu  beziehen
sein  dürften.

Das  Ergebniß  der  bisherigen  Ausführungen  dürfte
sich  hienach  dahin  zusammenfassen  lassen,  daß  den  Erwägungen,
  welche  nach  Obigem  für  die  Nothwendigkeit
oder  doch  Zweckmäßigkeit  des  Abschlusses  eines  notariell
zu  beurkundenden  Vertrages  zur  Bereinigung  der  einschlägigen
  Verhältnisse  in  Fällen  der  Eingangs  bezeichneten
  Art  sprechen,  durchgreifende  und  entscheidende
Bedeutung  beizumessen  und  demzufolge  bei  dem  Vorliegen
  von  Ehe=  und  Erbverträgen  der  Eingangs  bezeichneten
  Art  im  Falle  des  Ablebens  eines  Ehetheiles
mit  Hinterlassung  von  Kindern  jene  Verlassenschaftsbehandlung
  als  die  allein  richtige  zu  betrachten  sein