Vater-  und  Mutterguts-Verträge.  71

dürfte,  nach  welcher  nicht  blos  zur  Errichtung  eines
„  sondern  auch  zur  Vornahme
7  weiteren  Verhandimseged  und  Beurkundungen  überhaupt,
  welche  zum  Zwecke  der  Verlassenschaftsauseinandersetzung
  zu  geschehen  haben,  oder  doch  zur  Beurkundung
  eines  Uebereinkommens  der  Betheiligten  über
den  Werth  des  zum  Rücklaß  des  vorverstorbenen  Ehetheils
  gehörigen  halben  Antheils  der  vorhandenen  Immobilien
  die  notarielle  Thätigkeit  in  Anspruch  genommen
  wird.

Schließlich  dürfte  nur  noch  beizufügen  sein,  daß  das
Ergebniß  vorstehender  Ausführungen  auch  mit  der  bisherigen
  oberstrichterlichen  Rechtsprechung  im  Allgemeinen
insoferne  in  Einklang  steht,  als  auch  nach  letzterer  bei
dem  Vorliegen  von  Ehe=  und  Erbverträgen  der  bezeichneten
  Art  die  Kinder  als  Erben  des  vorverstorbenen  Ehetheils
  zu  betrachten  sind  und  der  überlebende  Ehetheil
den  Rücklaß  des  Vorverstorbenen  nur  durch  Singularsuccession,
  auf  welche  die  Grundsätze  des  bayerischen
Landrechts  über  Erbschaftskauf,  b.  L.-R.  Thl.  IV  Kap.  4
8  7,  anzuwenden  sind,  erwirbt,

vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  54  S.  381  und  Bd.  27  S.  189,
Samml.  Bd.  11  S.  338  und  Bd.  10  S.  421,

ferner  als  auch  die  früher  üblich  gewesenen  Eheverträge
mit  Gutsanheirathung,  welche  mit  Verträgen  der  im
Eingang  gegenwärtiger  Erörterung  bezeichneten  Art  unverkennbar
  große  Aehnlichkeit  haben,  in  der  oberstrichterlichen
  Rechtsprechung  dahin  ausgelegt  wurden,  daß  durch
Verträge  solcher  Art  für  den  Fall  des  Ablebens  eines
Ehetheils  mit  Hinterlassung  von  Kindern  für  den  überlebenden
  Ehetheil  nicht  das  Eigenthum  an  dem  Antheil
des  Vorverstorbenen  am  Anwesen,  sondern  nur  das  Recht,
das  Eigenthum  an  einem  solchen  Anwesensantheil  gegen
Aussetzung  des  den  Kindern  des  Vorverstorbenen  laut