72  Entscheidungen  des  OLG.  München.

Vertrages  oder  nach  dem  Gesetze  gebührenden  Vermögensbetrages
  zu  erwerben,  begründet  werde.
Vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  10  S.  187  und  299,  Bd.  25
S.  333,  Bd.  31  S.  167  und  185.
Dr.  Eugen  Brunner,  k.  Notar.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Kgl.
Bayer.  Oberlandesgerichts  München  in  Strafsachen.


Strafgesetzhuch  und  Strafprozeßordnung.

§  42  des  Strafgesetzbuchs  bezieht  sich  auch
auf  Uebertretungen,  wegen  welcher  auf  Einziehung
  oder  Unbrauchbarmachung  erkannt
werden  kann.  Ueber  die  Frage,  ob  §  42  des  Reichsstrafgesetzbhuchs
  auch  auf  Uebertretungen  Anwendung
findet,  sind  die  Meinungen  getheilt.  Ueberwiegende
Gründe  sprechen  dafür,  mit  der  bisherigen  Rechtsprechung
die  Frage  zu  bejahen.

Geht  man  auf  die  Motive  zu  dem  Gesetzentwurfe
und  die  Entstehungsgeschichte  des  Gesetzes  zurück,  so
sprechen  sich  die  Motive  zu  dem  Entwurf  eines  Strafgesetzbuchs
  flür  den  norddeutschen  Bund  ausdrücklich  dahin
aus,  daß  man  sich  bei  Ausarbeitung  desselben  an  ein
bereits  bestehendes  Strafgesetzbuch  anschließen  zu  sollen
geglaubt  und  als  das  zu  diesem  Zwecke  geeignetste  das
Strafgesetzbuch  für  die  preußischen  Staaten  vom  14.  April
1851  gewählt  habe.

Als  ein  wesentlicher  Punkt  der  Unterscheidung  des
Entwurfes  vom  preußischen  Strafgesetzbuch  wurde  in
Ziff.  I  der  Motive  angegeben,  daß,  während  das  preußische
Strafgesetzbuch  in  drei  Theile  zerfalle,  der  Entwurf  nur
noch  zwei  Theile  enthalte,  weil  den  Uebertretungen  nicht