Entscheidungen  des  OLG.  München.  73

mehr  ein  eigener  Theil  gewidmet  sei,  die  allgemeinen
Bestimmungen  über  die  bestehenden  Uebertretungen  vielmehr
  mit  den  allgemeinen  Bestimmungen  über  die  Bestrafung
  der  Verbrechen  und  Vergehen  verbunden  worden
seien.

Eine  Vergleichung  der  Bestimmungen  in  den  88  38—40
Entw.  (88  40—42  Ges.)  §  356  Entw.  (§  360  Ges.)  mit
den  correspondirenden  Vorschriften  in  den  88  19,  20,  333,
340  des  preuß.  St  GB.  läßt  die  letzteren  sofort  als  Ursprung
  und  Quelle  der  ersteren  erkennen.

Während  aber  im  §  19  des  preuß.  StGB.  die  im
Entwurfe  in  §  38  und  §  39  auseinandergehaltenen  Bestimmungen
  vereinigt  waren  und  Absatz  1  des  §  19  des
preuß.  StGB.  dahin  lautete:

„Gegenstände,  welche  durch  das  Verbrechen  oder
Vergehen  hervorgebracht,  oder  welche  zur  Begehung
  desselben  gebraucht  oder  bestimmt  worden
sind,  sollen,  soferne  sie  dem  Thäter  oder  einem
Theilnehmer  der  That  gehören,  confiscirt  werden“
geht  der  Wortlaut  des  §  38  des  Entwurfes  dahin:
„Gegenstände,  welche  als  Mittel  oder  Werkzeuge
zur  Begehung  einer  strafbaren  vorsätzlichen
Handlung  gebraucht  oder  bestimmt  worden  sind
und  dem  Thäter  oder  einem  Theilnehmer  gehören,
können  eingezogen  werden.  Gegenstände,  welche
durch  eine  strafbare  vorsätzliche  Handlung
hervorgebracht  worden  sind,  sollen  eingezogen
werden.  Die  Einziehung  ist  im  Urtheile  auszusprechen."“


5  39  Entwurf  lautete  gleich  mit  dem  jetzigen  §  41
des  Gesetzes.  §  40  Entwurf  lautete:

„Ist  in  den  Fällen  der  §8§  38  und  39  die  Verfolgung
  einer  bestimmten  Person  oder  der  Erlaß
eines  Urtheils  nicht  ausführbar,  so  können  die
daselbst  vorgeschriebenen  Maßregeln  selbständig
erkannt  werden."“