74  Entscheidungen  des  OLG.  München.

Der  Abänderungsantrag  der  Abgcordneten  von  Kirchmann
  und  Genossen  —  Nr.  39  11  1  —  ging  zwar  dahin,
im  8  38  an  Stelle  von  Abs.  1  und  2  zu  setzen:

„Gegenstände,  welche  durch  das  Verbrechen

oder  Vergehen  hervorgebracht  oder  welche  zur

Begehung  desselben  gebraucht  oder  bestimmt  worden

sind,  können,  soferne  sie  dem  Thäter  oder  einem

Theilnehmer  der  That  gehören,  eingezogen  werden“,
er  wurde  aber  bei  der  zweiten  Plenarberathung  in  der
15.  Sitzung  des  Norddeutschen  Reichstags  von  dem  einzigen
  hierüber  sprechenden  Abgeordneten  Dr.  Meyer
(Thorn)  ansdrücklich  damit  begründet,  daß  durch  den
Antrag  nur  die  Vorschriften  über  den  fakultativen  und
den  gebietenden  Einzug  von  Gegenständen  eine  Abänderung
erfahren  sollten,  daß  Gegenstände,  welche  durch  das  Verbrechen
  oder  Vergehen  hervorgebracht  oder  welche  zur
Begehung  desselben  gebraucht  oder  bestimmt  worden  sind,
soferne  sie  dem  Thäter  oder  einem  Theilnehmer  der  That
gehören,  eingezogen  werden  können,  während  der  Entwurf
in  §  38  bezüglich  Gegenstände,  welche  durch  eine  strafbare
  vorsätzliche  Handlung  hervorgebracht  worden  sind,
die  dispositive  Anordnung,  daß  dieselben  eigezogen  werden
sollen,  vorschlug.

Warum  in  dem  Abänderungsantrage  statt  des  in
dem  §  38  des  Entwurfes  enthaltenen  systematisch  korrekten
Ausdruckes  „strafbare  vorsätzliche  Handlung“  der  Ausdruck
  „Verbrechen  oder  Vergehen“  gewählt  wurde,  ist  mit
keinem  Worte  erwähnt,  erklärt  sich  aber  wohl  daraus,
daß  sich  das  Amendement  an  die  Bestimmung  in  Abs.  1
des  §  19  des  Gesetzbuchs  für  die  preußischen  Staaten
vom  14.  April  1851  anschließt  und  diesen  Absatz  mit
Ausnahme,  daß  statt  „sollen“  „können“  und  statt  „confiscirt“
  „eingezogen“  gesagt  wird,  wörtlich  wiedergibt.

Daß  aber  die  Antragsteller  mit  der  Aenderung  des
Ausdruckes  „strafbare  vorsätzliche  Handlung“  in  „Ver-