Entscheidungen  des  OLG.  München.  75

brechen  oder  Vergehen“  nach  dieser  Richtung  hin  der
Regierungsvorlage  nicht  entgegentreten  wollten,  ergibt
sich  unzweideutig  aus  der  Begründung  des  Abänderungsantrags,
  welche  eben  nur  den  obenerwähnten  beschränkten
Zweck  als  die  alleinige  Absicht  der  Antragsteller  erkennen
  läßt.

Wenn  ferner  auch  durch  die  in  der  52.  Sitzung  des
Reichstags  bei  der  III.  Plenarberathung  über  das  Strafgesetzbuch
  ohne  Discussion  erfolgte  Annahme  der  Abänderungsanträge
  der  Abgeordneten  Lasker  und  Genossen,
Nr.  182  Ziff.  12  lit,  a—c  die  Worte  „der  That“  zu
streichen,  statt  „durch  das“  zu  setzen  „durch  ein  vorsätzliches
  Verbrechen  oder  Vergehen“  und  in  Zeile  2  statt
„desselben“  einzuschalten  „eines  vorsätzlichen  Verbrechens
oder  Vergehens“  in  dem  Gesetze  selbst,  §  40  des  St  GB.,
die  Beziehung  der  Gegenstände,  welche  hienach  eingezogen
werden  können,  zu  einem  vorsätzlichen  Verbrechen  und
Vergehen  wiederholten  und  präcisen  Ausdruck  fand  und
die  einen  allgemeinen  Begriff  enthaltenden  Worte  „der
That“  nach  dem  Worte  „Theilnehmer“  aus  dem  Gesetze
ausgemerzt  wurden,  so  wäre  es  doch  völlig  unberechtigt,
hieraus  den  Schluß  ziehen  zu  wollen,  daß  der  Gesetzgeber
  hiedurch  die  Unanwendbarkeit  des  §  42  auf  Uebertretungen
  auszudrücken  beabsichtigt  habe.

Denn  derselbe  Abgeordnete  Lasker,  welcher  durch
seine  voraufgeführten  Verbesserungsvorschläge  die  veränderte
  Fassung  des  §  40  des  StGB.  mit  veranlaßte,
äußerte  in  der  35.  Sitzung  des  Reichstags  bei  der
II.  Plenarberathung  gelegentlich  der  Discussion  über  die
Aufnahme  des  29.  Abschnittes  in  das  Gesetzbuch  in  Begründung
  seines  zu  dem  Uebertretungen  enthaltenden
§  356  Entw.  (§  360  Ges.)  gestellten  Abänderungsantrages,
es  werde  dem  Reichstage  zugemuthet,  bei  denjenigen
Gegenständen,  welche  nicht  an  sich  derart  seien,  daß  sie
das  Vergehen  darstellen  oder  an  sich  nur  zum  Mißbrauch
dienen  können,  Confiskation  überhaupt  nicht  auszu-