76  Entscheidungen  des  OLG.  München.

sprechen.  Hier  ließ  also  der  Abgeordnete  den  technischen
Unterschied  zwischen  Verbrechen,  Vergehen  und  Uebertretungen
  völlig  unbeachtet  und  reihte  die  Uebertretungen
oder  die  geringfügigen  strafbaren  Handlungen,  wie  sie
nach  seiner  bei  dieser  Gelegenheit  gemachten  Aeußerung
der  Bundescommissär  Dr.  Friedberg  lieber  als  sogenannte
polizeiliche  Uebertretungen  nennen  möchte,  unter  die  Vergehen
  gegen  das  Strafgesetz  im  weiteren  Sinne  ein.

Endlich  ist  noch  hervorzuheben,  daß  auch  die  Motive
des  Entwurfs  zu  §  40  (5  42  Ges.)  am  Schlusse  sich
ausdrücklich  dahin  aussprachen:

„Die  gleiche  Befugniß  findet  auch  in  den  Fällen
statt,  in  denen  eine  Einziehung  einzelner  Gegenstände,
  z.  B.  bei  gewissen  Uebertretungen,  besonders
vorgeschrieben  ist",
gegen  welche  Begründung  ein  Widerspruch  im  Reichstag
überall  nicht  hervortrat.

Aus  alledem  ergibt  sich  aber  als  unzweifelhafte  Absicht
  des  Gesetzgebers,  daß  der  §  42  des  StGB.  auch  auf
die  im  29.  Abschnitt  aufsgenommenen  Uebertretungen,  beie
denen  die  Einziehung  einzelner  Sachen  zulässig  ist,  Anwendung
  zu  finden  habe.

Von  den  Vorinstanzen  wird  geltend  gemacht,  daß,
wenn  man  dies  auch  als  die  Absicht  des  Gesetzgebers
gelten  lassen  wollte,  dem  doch  eine  ausschlaggebende  Bedeutung
  nicht  beigemessen  werden  könne,  weil  eben  dann
der  Wille  des  Gesetzgebers  thatsächlich  nicht  zum  Ausdruck
gelangt  sei.

Diese  Anschauung  geht  von  der  Annahme  aus,  daß,
nachdem  die  selbständige  Einziehung  von  Gegenständen
durch  den  §  42  des  StGB.  nur  in  den  Fällen  der  88  40
und  41  zulässig  erklärt,  in  dem  §  40  aber  nur  von  der
Einziehung  durch  ein  vorsätzliches  Verbrechen  oder  Vergehen
  hervorgebrachter  oder  zur  Begehung  eines  vorsätzlichen
  Verbrechens  oder  Vergehens  gebrauchter  oder  be-