Entscheidungen  des  OLG.  München.  77

stimmter  Gegenstände  die  Rede  sei,  für  die  Anwendbarkeit
des  §  42  des  StGB.  auf  Uebertretungen  kein  Raum  gegeben
  sei.

Diese  Anschauung  verkennt  jedoch,  daß  der  Wortlaut,
auf  welchen  sie  sich  stützt,  für  sich  allein  nicht  entscheiden
kann,  daß  der  Sinn  und  die  Bedeutung  einer  gesetzlichen
Bestimmung  aus  dem  Grunde  des  Gesetzes  und  dem  bei
der  Berathung  und  dem  Zustandekommen  desselben  zum
Ausdrucke  gelangten  gesetzgeberischen  Willen  zu  verstehen
ist,  und  daß,  wenn  hieraus  erkennbar  wird,  der  Gesetzesbestimmung
  wohne  eine  über  ihren  Wortverstand  im
engeren  Sinne  hinausgreifende  Bedeutung  inne,  nichts
Oindert,  dem  gesetzgeberischen  Willen  auch  durch  die  Anwendung
  des  Gesetzes  in  diesem  Sinne  Rechnung  zu
tragen.

Es  muß  hier  eben  die  grammatische  Auslegung  hinter
der  logischen  zurücktreten,  weil  es  durch  die  Benützung
der  Hilfsmittel  der  letzteren  zur  objektiven  Gewißheit
wurde,  daß  der  Gesetzgeber  sich  nicht  richtig  ansgedrückt,
daß  er  seiner  Verfügung  einen  weiteren  Umfang  habe
geben  wollen,  als  der  Wortsinn  darstellt.

Einer  solchen  Auslegung  kann  der  Vorwurf  einer
ausdehnenden  und  darum  unzulässigen  Interpretation
berechtigter  Weise  nicht  gemacht  werden.

Nur  wenn  die  Untersuchung  über  den  gesetzgeberischen
Willen  zu  dem  Ergebnisse  führen  würde,  daß  der  Wortsinn
  des  Gesetzes  diesem  Willen  geradezu  entgegengesetzt
sei,  könnte  man  davon  sprechen,  daß  sein  Wille  nicht
zum  Ausdrucke  gekommen  sei,  weil  eben  gerade  das
Gegentheil  von  dem  ausgedrückt  sei,  was  habe  ausgedrückt
  werden  wollen.

Die  in  den  §  360  Abs.  2,  8  367  Abs.  2  und  §  369
Abs.  2  des  StGB.  enthaltenen  Specialbestimmungen,
welche  in  den  dort  bezeichneten  Uebertretungsfällen  die
Einziehung  einzelner  Gegenstände  zulassen,  sind  als  eine