78  Entscheldungen  des  OLG.  München.

integrirende  Ergänzung  des  §  40  des  RStGB.  anzusehen.
  Die  Bezugnahme  auf  §  40  in  dem  §  42  ist  deshalb
  auch  nur  in  diesem  ergänzenden  Sinne  nach  dem
Willen  des  Gesetzgebers  aufzufassen  und  es  unterliegt
daher  die  Anwendbarkeit  des  §  42  in  den  Fällen  der  in
den  Absätzen  2  der  88  360,  367,  369  des  StGB.  bezeichneten
  Uebertretungen  keinem  Bedenken.

Entschieden  unrichtig  ist,  wenn  ein  Argument  für
die  von  den  Vorinstanzen  vertretene  Anschauung  der  Unzulässigkeit
  einer  selbständigen  Erkennung  auf  Einziehung
aus  dem  Abs.  2  des  §  360  des  RStGB.  abgeleitet  werden
will,  weil  hienach  in  den  dort  bezeichneten  Uebertretungsfällen
  nur  neben  der  Geldstrafe  oder  der  Haft  auf  Einziehung
  erkannt  werden  könne.

Es  ist  hiebei  außer  Acht  gelassen,  daß  die  Vorschrift
in  Abs.  2  des  §  360  des  St  GB.  nur  eine  Ergänzung
des  §  40  ebendaselbst  bildet,  daß  auch  die  Einziehung
nach  §  40  eine  Nebenstrafe  ist,  welche  nur  neben  einer
Hauptstrafe  erkannt  werden  kann  und  daß  sich  somit  aus
der  Bestimmung  in  Abs.  2  des  8  360  weder  für  noch
gegen  die  Anwendbarkeit  des  §  42  auf  die  in  jener  Bestimmung
  bezeichneten  Uebertretungsfälle  ein  Beweisgrund
entnehmen  läßt.

Es  kann  sich  deshalb  nur  noch  darum  fragen,  ob
die  Anwendbarkeit  des  §  42  des  RStGB.  im  vorliegenden
Falle  nicht  der  Feststellung  gegenüber  ausgeschlossen  erscheine,
  daß  eine  Bestrafung  einer  bestimmten  Person  aus
§  360  Ziff.  4  und  5  wegen  eingetretener  Verjährung
nicht  erfolgen  kann.

Dieser  Umstand  steht  jedoch  der  Anwendbarkeit  des
§*42  des  StGB.  nicht  entgegen.

Zu  unterscheiden,  ob  die  Nichtausführbarkeit  der
Verfolgung  oder  Verurtheilung  ihren  Grund  in  thatsächlichen
  oder  in  rechtlichen  Umständen  hat  und  die  Anwendung
  des  §  42  auf  Fälle  der  ersten  Art  zu  beschränken,
entbehrt  der  Berechtigung.