Entscheldungen  des  OLW#.  München.  79

Das  Gesetz  spricht  in  §  42  ganz  allgemein  von  der
Nichtausführbarkeit  der  Verfolgung  oder  der  Verurtheilung
einer  bestimmten  Person  ohne  zwischen  den  Gründen
dieser  Nichtausführbarkeit  zu  unterscheiden.  Wo  aber
das  Gesetz  nicht  unterscheidet,  darf  nach  bekannter  Rechtsregel
  auch  der  Richter  nicht  unterscheiden.

Auch  aus  den  Motiven  und  der  Entstehungsgeschichte
des  Gesetzes  ergibt  sich  kein  Anhaltspunkt,  daß  eine  solche
Unterscheidung  in  der  Absicht  des  Gesetzgebers  gelegen  war.
Im  Gegentheile  geht  daraus  hervor,  daß  das  sogenannte
objektive  Verfahren  ganz  allgemein  für  den  Fall,  wenn
aus  irgend  einem  Grunde  die  Verfolgung  einer  bestimmten
Person  oder  der  Erlaß  eines  Urtheiles  nicht  ausführbar
erscheine,  zugelassen  werden  wollte.

Aus  dem  Umstande,  daß  die  Motive  nur  Beispiele
thatsächlicher  Nichtausführbarkeit  enthalten,  kann  die
Absicht,  die  Anwendung  des  §  42  auf  Fälle  dieser  Art
zu  beschränken,  nicht  vermuthet  werden.

Dagegen  spricht  der  Zweck,  welchen  der  Gesetzgeber
durch  die  Gestattung  des  sogenannten  objektiven  Verfahrens
  erreichen  will,  entschieden  dafür,  daß  die  selbständige
  Einziehung  der  Gegenstände  auch  dann  nicht
behindert  sei,  wenn  die  Nichtausführbarkeit  der  Verfolgung
oder  Verurtheilung  in  rechtlichen  Umständen,  wie  der
Verjährung,  ihren  Grund  hat.  Urtheil  vom  1.  August
1889.

StGB.  §  368  Z.  10.  „Oeffentlicher  Weg“  ist
nur  der  „zum  gemeinen  Gebrauche  bestimmte“.
Was  §  368  Nr.  10  des  St  GB.  unter  „öffentlichem  Weg“
verstanden  wissen  will,  hat  die  Gesetzesstelle  selbst  erläutert,
  indem  sie  dem  Worte  „öffentlich“  beisetzt  „zum
gemeinen  Gebrauche  bestimmt“.  Was  also  nicht  zum
gemeinen  Gebrauche  bestimmt  ist,  kann  nicht  als  öffentlich
  erachtet  werden,  und  dem  gemeinen  Gebrauche  dient,
wie  das  Reichsgericht  in  seinem  Urtheil  vom  12.  Juli