80  Entscheidungen  des  OLG.  Mlinchen.

1887  —  Entsch.  des  Reichsgerichts  Bd.  XVI  S.  203  —
ausgesprochen  hat,  nur  jener  Theil  eines  Wegkörpers,
welcher  zum  allgemeinen  Verkehre,  also  zum  Fahren,
Reiten,  Viehtreiben,  Gehen  für  Jedermann  gewidmet
ist.  Nachdem  die  sogenannten  Linien  in  einem  Staatswalde
  zu  rein  forstwirthschaftlichem  Zwecke,  nicht  für
ständig,  sondern  zur  beliebigen  Aenderung  je  nach  der
Aeuderung  des  Wirthschaftsplanes  hergestellt  sind  und
mit  keinem  öffentlichen  Wege  zusammenfallen,  ist  die
Annahme,  die  fragliche  Linie  diene  dem  gemeinen  Gebrauche
  und  erscheine  mithin  als  öffentlicher  Weg,  von
selbst  ausgeschlossen.  Hieran  ändert  aber  auch  nichts,
daß  die  Forstbehörde  in  Ausnahmsfällen  gelegentlich  die
Benützung  einer  solchen  Linie  geduldet  hat,  weil  ein
solcher  auf  jeweiliger  Duldung  beruhender  Gebrauch  nicht
die  Eigenschaft  eines  gemeinen,  für  Jedermann  gewidmeten,
  Gebrauches  an  sich  trägt.

Der  Behauptung,  daß  schon  die  Eigenschaft  eines
Weges  als  solchen  die  Bestimmung  zum  gemeinen  Gebrauche
  enthalte,  fehlt  jede  rechtliche  Grundlage,  denn
abgesehen  davon,  daß  die  in  Frage  stehende  Stelle  nach
den  Feststellungen  nur  als  Abtheilungs=  d.  i.  Begrenzungslinie
  und  keineswegs  als  Weg  in  Betracht  kommt,  dient,
wie  bereits  hervorgehoben,  nur  jener  Weg  dem  gemeinen
Gebrauche,  welcher  zum  allgemeinen  Verkehre,  also
zum  Fahren,  Reiten,  Viehtreiben,  Gehen  für  Jedermann,
  gewidmet  ist.  Urtheil  vom  26.  Oktober  1889.

Redakleur:  Dr.  Julins  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Nalm  &amp;  Ensie  (Carl  Ense)  in  Erlangen.

Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Univ.-Buchdruckerei  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.