82  ZBu  Art.  15  der  Novelle  zur  Subhastatlonsordnung.

Art.  15  a.  a.  O.  handelt  nur  von  dem  Vorbehalt
des  Rückfalls  des  Eigenthums,  d.  h.  von  dem  als  auflösende
  Bedingung  wirkenden  Eigenthumsvorbehalt.  —
Vgl.  Motive.  Nur  für  den  Fall,  daß  beim  Eigenthumsvorbehalt
  die  sofortige  Eintragung  des  Besitztitels  auf
den  Erwerber  bewilligt  ist,  kommt  es  auf  den  beabsichtigten
suspensiven  oder  resolutiven  Charakter  der  Bedingung
nicht  an,  sondern  wird  der  letztere  ohne  Weiteres  fingirt.
Das  suspensiv  bedingte  Eigenthum  ist  überhaupt  kein
geeigneter  Gegenstand  des  Subhastationsverfahrens.  Letzteres
  kann  vielmehr  nur  das  gegenwärtige  Eigenthum
des  Schuldners  ergreifen,  da  es,  wie  schon  Art.  55  Ziff.  2
und  Art.  58  der  Subh.-O.  beweisen,  den  Ansteigerer  zum
Eigenthümer  des  Objekts  der  Zwangsvollstreckung  machen
soll.  Die  Anwendung  des  Art.  15  der  Novelle  auf
suspensiv  bedingtes  Eigenthum  würde  deshalb  auch  nothwendig
  an  einem  inneren  Widerspruche  leiden;  denn  ein
solcher  wäre  es,  wollte  man  dem  Ansteigerer  das  Eigenthum
  zuerkennen  und  zugleich  dem  Dritten  dessen  noch
gegenwärtiges  Eigenthum  vorbehalten.

Indessen  wäre  die  Anwendbarkeit  des  Art.  15  der
Novelle  auch  im  Falle  der  resolutiven  Bedingtheit  des
Eigenthumsübergangs  an  der  Fabrikeinrichtung  ausgeschlossen;
  denn  die  angeführte  Gesetzesstelle  bezieht  sich
überhaupt  nicht  auf  bewegliche  Sachen.  Es  erhellt  dies
unzweideutig  aus  der  Bemerkung  der  Motive,  daß  das
in  Art.  15  der  Novelle  statuirte  Erforderniß  der  Glaubhaftmachung
  keine  Schwierigkeiten  bereiten  werde,  weil
andere  als  durch  Vertrag  begründete  Eigenthumsvorbehalte
  nicht  vorkämen  und  der  Vertrag  nach  Art.  14

an  solchen  Zubehörungen  nlcht  als  Vorbehalt  des  Eigenthumsrückfalles
  im  Sinne  des  Art.  15  der  Subhastationsnovelle  behandelt
  werden  könne.