Zu  Art.  15  der  Novelle  zur  Subhastationsordnung.  83

des  Notariatsgesetzes  der  notariellen  Verlautbarung
  bedürfe.

Indessen  läßt  sich  überdies  auch  aus  der  Stellung
des  Versteigerungsbeamten  im  S  sverfahren
ein  Schluß  auf  die  Unthunlichkeit  der  Anwendung  des
Art.  15  der  Novelle  auf  bewegliche  Sachen  ableiten.

In  Bezug  auf  die  Immobilien  ist  der  Umfang
  der  Exekution  durch  den  Beschlagnahmebeschluß
in  Verbindung  mit  der  Einschreibung  desselben  im  Hypothekenbuch
  unmittelbar  und  ausschließend  bestimmt.
In  ihm  hat  der  Versteigerungsbeamte  die  für  die  Ausdehnung
  der  Exekution  in  unbewegliches  Vermögen  unbedingt
  maßgebende  Weisung,  welcher  gegenüber  das
Ermessen  des  Notars  durchaus  keinen  Raum  hat.  Hieran
ändert  auch  Art.  15  der  Novelle  nichts.  Denn  die  Versteigerung
  des  Immobile  mit  Vorbehalt  des  Eigenthumsrückfalls
  berührt  nicht  den  Umfang  der  Vollstreckung,
sondern  hat  nur  die  Bedeutung  einer  Modifikation  der
durch  den  Zuschlag  ertheilten  Rechte.

Anders  verhält  es  sich  mit  den  durch  die  Beschlagnahme
  mitbetroffenen  beweglichen  Zugehörungen.  Zwar
kann  der  Beschlagnahmebeschluß  bestimmte  Mobilien  oder
Kategorien  von  solchen  wegen  ihrer  vorausgesetzten  Pertinenzeigenschaft
  als  von  der  Beschlagnahme  mitergriffen
bezeichnen,  und  diese  Bezeichnung  muß,  auch  wenn  sie
wegen  Nichtgegebenseins  jener  Voraussetzungen  unzutreffend
  sein  sollte,  für  die  Hereinziehung  der  Mobilien
in  das  Vollstreckungsverfahren  zunächst  maßgebend  sein,
wenn  die  Entscheidung  nicht  im  Wege  sofortiger  Beschwerde
außer  Wirksamkeit  gesetzt  wird.  Allein  nothwendig  ist
eine  derartige  Fassung  des  Beschlag  beschlusses  nicht,
und  ist  sie  nicht  beliebt,  dann  mangelt  es  dem  Notare
in  dieser  Richtung  an  jeder  mit  Nothwendigkeit  leitenden
Direktive  bezüglich  des  Umfangs  der  Vollstreckung.  Ins-##

