Bu  Art.  15  der  Novelle  zur  Subhastationsordnung.  85

innerhalb  der  letzteren  ertheilten  prozessualen  Befugnisse
berufen  sein  kann.  «

Wie  oben  erwähnt,  ist  die  Zugehörungseigenschaft
beweglicher  Sachen  von  dem  Bestande  eines  gewissen
unabhängig  von  dem  Subhastationsverfahren  und  außerhalb
  desselben  begründeten  thatsächlichen  Verhältnisses
bedingt.  Der  Ausspruch,  daß  dieses  Verhältniß  gegeben
und  der  bewegliche  Gegenstand  sohin  Pertinenz  sei,  fällt
seiner  Natur  nach  in  den  Kreis  richterlicher  Funktionen
und  kann  eben  darum  im  Zweifel  nicht  dem  Versteigerungsbeamten
  angesonnen  werden.

Hiezu  kommt,  daß  die  Beantwortung  der  Frage,
welches  thatsächliche  Verhältniß  zwischen  der  beweglichen
und  unbeweglichen  Sache  und  welche  Art  der  Verbindung
zwischen  ihnen  bestehe,  häufig  umfangreiche  und  eingehende
  Erhebungen  verlangt.  Dies  tritt  gerade  in
Fällen  der  vorwürfigen  Kategorie  recht  deutlich  hervor.
Die  Pertinenzqualität  einer  Maschineneinrichtung  gegenüber
  dem  Fabrikgebäude  steht  keineswegs  schon  um  dieser
ihrer  Eigenschaft  willen  fest  (Entsch.  d.  RG.  Bd.  20  S.  203).
Andererseits  ist  auch  die  Möglichkeit  nicht  ausgeschlossen,
daß  die  Einrichtung  mit  Rücksicht  auf  die  Art  ihrer
Verbindung  ihre  Selbständigkeit  verloren  hat  und  Bestandtheil
  der  Hauptsache  geworden  ist.  Zur  Vornahme
der  hiedurch  eventuell  gebotenen  Ermittlungen  kann  der
Notar  unmöglich  berufen  sein.  Das  Gesetz  gibt  keinerlei
Anweisung  über  die  Formen,  in  welchen  dieselben  zu
pflegen  wären,  und  da  dem  Versteigerungsbeamten  bei
Benützung  von  Beweismitteln  die  Anwendung  jener
Garantien,  welche  dem  Richter  zu  Gebote  stehen,  von
vorneherein  verschlossen  ist,  so  würde  das  gewonnene  Ergebniß
  objektiv  den  Werth  einer  beliebigen  privaten  Untersuchung
  nicht  übersteigen.

Auch  die  Redaktion  des  Gesetzes  nöthigt  zu  keiner
anderen  Auffassung.  Nirgends  ist  dem  Notar  eine  be-