86  Zu  Art.  15  der  Novelle  zur  Subhastationsordnung.

sondere  Bezeichnung  der  beweglichen  Zugehörungen  zur
Pflicht  gemacht.  Art.  48  Ziff.  4  spricht,  wie  aus  dessen
Wortlaut  klar  erhellt,  nur  von  den  zur  Versteigerung
gebrachten  unbeweglichen  Gegenständen.  Auch  die  Vorschrift
  in  Art.  64  Ziff.  3  Subh.-O.  wird  man  ohne  Zwang
blos  auf  die  der  Vollstreckung  unterstellten  Immobilien
beziehen  dürfen.  Es  spricht  hiefür  abgesehen  von  der
Fassung  des  Gesetzes  der  in  den  Motiven  zu  Art.  61—65
bezeichnete  Zweck  der  Veröffentlichung,  Kaufslustige  herbeizuziehen
  und  bisher  unbekannte  Realberechtigte,  Vorkanfsberechtigte,
  Resolutionsberechtigte  zur  Wahrung  ihrer
Interessen  zu  veranlassen.  Aeußersten  Falles  ist  jener
Vorschrift  gewiß  durch  die  Bemerkung  genügt,  daß  die
Versteigerung  auch  die  beweglichen  Zugehörungen  mitumfasse.
  Es  kann  hiegegen  umsoweniger  ein  Bedenken
bestehen,  als  die  Interessenten  gemäß  Art.  64  Ziff.  6
ohnehin  darauf  hinzuweisen  sind,  daß  die  nähere  Beschreibung
  des  Versteigerungsgegenstandes  beim  Versteigerungsbeamten
  eingesehen  werden  könne  (vgl.  auch
Kratzer  Seite  34  Note).

Man  könnte  versucht  sein,  ein  Argument  gegen  die
hier  vertretene  Auffassung  aus  Art.  36  Abs.  2  und  3  der
Subh.-O.  zu  entnehmen,  da  bei  gesonderter  Versteigerung
beweglicher  Zugehörungen  der  hiemit  betraute  Gerichtsvollzieher
  den  Umfang  der  Vollstreckung,  insoweit  dieselbe
bewegliche  Gegenstände  mitumfasse,  gleichfalls  zu  bestimmen
  und  folgeweise  auch  die  Pertinenzeigenschaft
festzustellen  habe.  Allein  nach  der  Stellung,  die  der
Gerichtsvollzieher  dem  System  der  Civilprozeßordnung
gemäß  einnehmen  soll  und  die  insbesondere  in  den  Motiven
  zu  88  612,  613  des  Entwurfs  der  CPO.  gezeichnet
ist,  darf  wohl  angenommen  werden,  daß  sich  das  Gericht
nicht  mit  einer  allgemeinen  Anordnung  der  Versteigerung
wird  begnügen  dürfen,  sondern  daß  es  dem  Gerichtsvollzieher
  diejenigen  Kategorien  von  beweglichen  Sachen