Zu  Art.  15  der  Novelle  zur  Subhastationsordnung.  87

zu  bezeichnen  hat,  welche  er  gesonderter  Versteigerung
unterstellen  soll.  Wollte  man  aber  dies  verneinen  und
demgemäß  die  allgemeine  Anweisung  des  Gerichtsvollziehers
  zur  Versteigerung  der  beweglichen  Zugehörungen
für  genügend  erachten,  so  würde  in  solcher  Anordnung
nur  die  dem  Vollstreckungsbeamten  vom  Gerichte  ertheilte
Ermächtigung  zu  erblicken  sein,  die  Pertinenzeigenschaft
seinerseits  festzustellen.  Diese  Bedeutung  kann  eine  gleiche
im  Beschlagnahmebeschlusse  etwa  getroffene  Bestimmung
niemals  haben.  Denn  da  die  Beschlagnahme  die  Zugehörungen
  ipso  jure  mitergreift,  so  wäre  ein  derartiger
Ausspruch  etwas  völlig  Ueberflüssiges  und  rechtlich  Bedeutungsloses
  und  könnte  eben  deshalb  für  die  Befugnisse
des  Notars  keinerlei  Rechtswirkung  äußern.

Hiezu  kommt,  daß  die  ungehörige  Hereinziehung  von
Mobilien  durch  den  Gerichtsvollzieher  die  hiedurch  Betroffenen
  nicht  in  dem  Maaße  gefährdet  wie  das  gleiche
Versehen  des  Notars.  Der  Gerichtsvollzieher  hat  die  zu
versteigernden  Gegenstände  in  der  gemäß  §  717  Abs.  3
C  PO.  zu  erlassenden  Bekanntmachung  allgemein  zu  bezeichnen
  (vgl.  §  46  der  Bekanntmachung  vom  30.  September
  1879,  die  Ausführung  der  Zwangsvollstreckung  2c.
durch  die  Gerichtsvollzieher  betr.).  Schon  der  Inhalt
derselben  wird  gewöhnlich  ausreichende  Anhaltspunkte
für  die  Beurtheilung  des  Umfangs  der  bevorstehenden
Zwangsversteigerung  geben  und  dem  Schuldner  wie  jedem
interessirten  Dritten  die  Möglichkeit  gewähren,  gegen  die
Hereinziehung  von  Gegenständen,  welchen  die  Eigenschaft
von  Zugehörungen  nicht  zukommt,  gemäß  8  685  CPO.
zu  protestiren.  Selbst  nach  der  Versteigerung  wird  der
Schuldner  auf  Grund  jener  Bestimmung  und  auch  der
dritte  Eigenthümer,  wenn  er  die  Veräußerung  genehmigt,
Anspruch  wenigstens  auf  den  Erlös  der  ungehörig  versteigerten
  Sache  erheben  können  (vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  49
S.  213;  Bd.  51  S.  337).