88  Bu  Art.  15  der  Novelle  zur  Subhastatlonsordnung.

Wird  dagegen  die  Nebensache  mit  der  Hauptsache
vom  Notare  versteigert,  so  wird  die  Versteigerungsbekanntmachung,
  wie  das  die  tägliche  Erfahrung  im  Einklange
mit  dem  oben  Ausgeführten  zeigt,  der  ersteren  überhaupt
keine  oder  nur  ganz  allgemeine  Erwähnung  thun,  so  daß
hiedurch  die  Möglichkeit,  vor  dem  Zuschlage  Abhilfe
gegen  eine  ungehörige  Ausdehnung  der  Versteigerung
auf  bewegliche  Sachen  zu  erlangen,  eine  sehr  reduzirte
ist.  Erfolgt  dann  die  Bezeichnung  der  letzteren  im  Versteigerungstermine
  und  wird  demgemäß  der  Zuschlag
ertheilta.  so  wird  der  hiedurch  Geschädigte  vergebens  innerhalb
  des  S  sverfahrens  Abhilfe  suchen,  da  das
geschilderte  Vorgehen  keinen  Grund  zur  Anfechtung  des
Zuschlags  gibt  und  überdies  theilweise  die  Legitimation
zur  Ergreifung  dieses  Rechtsbehelfs  fehlen  würde  (Art.  84
Subh.-O.).

Gelangt  man  sohin  bei  Anwendung  des  Art.  15  der
Novelle  auf  bewegliche  Sachen  unter  Umständen  zu  einem
mit  der  Stellung  des  Versteigerungsbeamten  unvereinbaren
  Ergebnisse,  so  ist  der  Schluß  gerechtfertigt,  daß
die  Beziehung  jener  Gesetzesstelle  auf  Mobilien  überhaupt
ausgeschlossen  ist.

Die  sich  noch  aufdrängende  Frage,  in  welcher  Weise
die  Rechte  des  Dritten  in  Fällen  der  Eingangs  besprochenen
  Art  gegenüber  dem  Subhastationsverfahren
zur  Geltung  gebracht  werden  sollen,  beantwortet  sich  einfach
  dahin,  daß  dieselben  durch  die  Vollstreckung  in  keiner
Weise  berührt  werden.  Es  muß  deshalb  im  Falle  des
Eintritts  der  Resolutiv=  beziehungsweise  des  Versagens
der  Suspensivbedingung  dem  Dritten  ungeachtet  des  Zuschlags
  die  Vindikation  gegen  den  besitzenden  Ansteigerer
zustehen;  denn  der  Zuschlag  macht  den  Erwerber  abgesehen
von  der  durch  Art.  15  und  16  der  Novelle  bedingten
Maßgabe  nur  insoferne  und  insoweit  zum  Eigenthümer,
als  es  derjenige,  gegen  den  sich  die  Vollstreckung  richtete,