Entscheidungen  des  OLG.  München.  89

seinerseits  gewesen  ist  (Henle  und  Fischer  zu  Art.  55
Ziff.  2  Subh.-O.).  Ist  die  bewegliche  Sache  in  Folge
der  Art  ihrer  Verbindung  mit  dem  Immobile  Bestandtheil
  des  letzteren  geworden,  so  ist  zu  unterscheiden,  ob
nach  dem  einschlägigen  bürgerlichen  Rechte  das  Eigenthum
  an  dem  beweglichen  Gegenstande  durch  jene  Einfügung
  untergeht  oder  für  die  Dauer  der  Verbindung
lediglich  ruht.  Ersteren  Falls  ist  für  Ansprüche  des
Dritten  gegenüber  dem  Ansteigerer  kein  Raum;  letzteren
Falles  kann  der  Eigenthümer  nach  Lösung  der  Vereinigung
  seine  Rechte  ebenso  geltend  machen,  als  ob  die  Verbindung
  niemals  stattgefunden  hätte.  Selbstverständlich
aber  sind  dem  Dritten  alle  diese  Rechtsbehelfe  zu  versagen,
wenn  die  mit  dem  Immobile  verbundenen  und  von  der
Beschlagnahme  nach  ihrer  Natur  oder  der  Art  ihrer  Verbindung
  mitbetroffenen  beweglichen  Sachen  vermöge  der
für  die  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuchs  maßgebenden
Grundsätze  den  Hypothekgläubigern  verhaftet  sind  (val.
Entsch.  d.  RG.  Bd.  12  S.  157).
Krafft,  k.  Amtsrichter.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Kgl.
Bayer.  Oberlandesgerichts  München  in  Strafsachen.


Strafgesehbuch  und  Volizeistrafgesetzbuch.

StGB.  8  366  Nr.  10.  Die  Zuwiderhandlung
gegen  eine  die  Stauung  des  Wassers  der  Gräben
  und  Durchlässe  verbietende  distriktspolizeiliche
  Vorschrift  wird  durch  ein  dingliches
Recht,  dieses  Wasser  zu  benützen,  nicht  alterirt.
Die  zu  §  366  Nr.  10  RStGB.  erlassene  distriktspolizei-