90  Entscheldungen  des  OLG.  München.

liche  Vorschrift  verbietet,  das  Wasser  der  Straßengräben
und  Straßendurchlässe,  sei  es  ständig,  sei  es  vorübergehend,
  zu  stauen.

Gleich  der  Nr.  10  des  §  366  des  StGB.  stellt  auch
der  Art.  90  des  PSt  GB.  die  Uebertretung  der  in  ihnen
vorgesehenen  Polizeiverordnungen  schlechthin  unter  Strafe,
ohne  zu  verlangen,  daß  dieselbe  eine  unbefugte  oder
widerrechtliche  sei,  und  deshalb  ist  zum  Thatbestande
einer  solchen  Uebertretung  nichts  weiter  als  eine  Zuwiderhandlung
  gegen  eine  derartige  Polizeiverordnung  erforderlich,
  ohne  daß  es  auf  das  Vorhandensein  eines  rechtswidrigen
  Vorsatzes  oder  darauf,  ob  die  Angeklagten  im
guten  Glauben  gehandelt  haben  oder  nicht,  anzukommen
hätte.

Da  nun  die  Angeklagten  eine  Stauung  des  Wassers
in  den  Straßendurchlässen  eigenmächtig  bewirkt  haben,
so  erscheint  ihrerseits  die  angedrohte  Strafe  verwirkt.

Daß  die  Angeklagten  auf  Grund  eines  dinglichen
Rechtes  das  in  den  Leitungsgräben  abfließende  Wasser
bis  zum  Herbste  1888  zur  Bewässerung  ihrer  anstoßenden
Wiesen  benützten,  berechtigte  sie  keineswegs,  zur  Beseitigung
  des  neuerlichen  ihre  Privatrechte  störenden
Zustandes  eigenmächtig  Hand  anzulegen.

Denn  es  steht  dem  Staate,  wie  die  bayerische  Rechtssprechung
  stets  anerkannt  hat,  das  Recht  zu,  zum  Zwecke
der  Erreichung  der  durch  die  Polizeigesetzgebung  geschützten
Ziele  und  Einrichtungen,  sowie  zum  Schutz  gegen  deren
Beeinträchtigung,  innerhalb  der  gesetzlichen  Grenzen  zu,
die  Privaten  in  ihrem  Eigenthume  durch  das  Gebot  von
Unterlassungen  und  die  Auferlegung  von  Leistungen,  und
zwar  ohne  Rücksicht  auf  den  mit  den  letzteren  verknüpften
Aufwand  an  Geld  oder  Arbeitskräften,  zu  beschränken,
indem  ohne  diese  Befugniß  die  Erreichung  solcher  staatlichen
  Zwecke  oftmals  unmöglich  wäre.