Entscheidungen  des  OLG.  München.  91

So  wurde,  was  die  gesetzliche  Regelung  des  Straßenpolizeiwesens
  gegenüber  den  collidirenden  privatrechtlichen
Interessen  betrifft,  schon  durch  die  noch  in  Geltung  befindliche
  churpfalzbayerische  Verordnung  vom  16.  August
1805  (Reg.-Blatt  Seite  897)  die  von  der  Strafkammer
angezogene  Bestimmung  des  bayer.  Landrechts  Th.  D
Kap.  5  88  Ziff.  1  bereits  insoweit  alterirt,  als  die  Angrenzer
  einer  im  öffentlichen  Interesse  angelegten  Straße,
mit  Rücksicht  auf  dieses  öffentliche  Interesse  in  der  freien
Benützung  ihres  Grundeigenthums  beschränkt  wurden,
indem  dieselbe  in  Abs.  3  Ziff.  III  den  Grundsatz  aufstellt,
daß  das  Eigenthum  der  öffentlichen  Straßen  mit  derselben,
  ja  selbst  mit  größerer  Achtung  wie  jedes
andere  zu  behandeln  sei,  weil  dessen  Verletzungen  zum
allgemeinen  Nachtheile  gereichen.

Hieraus  geht  unzweideutig  der  Wille  des  Gesetzgebers
hervor,  daß  das  Eigenthum  der  öffentlichen  Straßen
unbedingten  Anspruch  auf  Schutz  in  seinem,  behufs
Sicherstellung  des  Verkehrs  hergestellten  Bestande  gegen
private  Eigenmacht  und  Selbsthilfe  zu  beanspruchen  habe,
und  entfällt  daher  die  von  der  Strafkammer  rechtsirrthümlich
  bethätigte  Annahme,  als  sei  zum  Thatbestande
des  §  366  des  StGB.  ein  widerrechtliches  oder  unbefugtes
  Handeln  erforderlich.

Fühlten  sich  die  Angeklagten  durch  die  fraglichen
Eingriffe  in  ihre  Privatrechte  geschädigt,  so  wäre  es  ihre
Sache  gewesen,  auf  dem  Wege  des  Art.  14  des  PSt  G.
oder  auf  dem  der  Privatklage  Abhilfe  zu  suchen,  keinenfalls
  aber  durften  sie  eigenmächtig  in  der  angeführten
Weise  vorgehen,  indem  hiedurch  bis  zum  endgiltigen
Austrag  der  einschlägigen  Rechte  der  Verkehr  auf  der
fraglichen  Straße  fortdauernd  gefährdet,  ja  gänzlich
hätte  gestört  werden  können.  Urtheil  vom  7.  November
1889.