92  .Entschelbungen  des  OLG.  München.

St  GB.  §  360  Nr.  11.  Eine  gegen  bestimmte
Personen  gerichtete  ungebührliche  Handlung
kann  nur  dann  als  „grober  Unfug"  in  Betracht
kommen,  wenn  sie  auch  eine  Belästigung  oder
Beunruhigung  des  Publikums  involvirt.  Wie
in  Theorie  und  Rechtsprechung  anerkannt  ist,  bezielt  der
Gesetzgeber,  indem  er  den  groben  Unfug  unter  Strafe
stellt,  den  Schutz  der  öffentlichen  Ordnung,  der  öffentlichen
  Interessen  überhaupt  nach  allen  ihren  verschiedenen
Richtungen,  erfordert  daher,  daß  durch  eine  vorsätzliche
Handlung  eine  Belästigung  oder  Beunruhigung  des
Publikums  herbeigeführt  werden  kann,  und  dieser  Erfolg
muß  eine  unmittelbare  Folge  der  Handlung  selbst
sein,  und  ist  es  kein  Erforderniß  des  Thatbestandes,  daß
die  Handlung  gegen  die  Allgemeinheit,  also  das  Publikum,
  gerichtet  ist,  vielmehr  kann  auch  eine  gegen  eine
bestimmte  Person  oder  einen  individuell  bestimmten  Personenkreis
  gerichtete  That  unter  den  Begriff  fallen,  sobald
  dieselbe  dem  Publikum  wahrnehmbar  und  derartig
gelagert  war,  daß  eine  Belästigung  oder  Beunruhigung
des  Publikums  als  Folge  ihrer  Wahrnehmung  eintrat;
  wenn  aber  die  Causalität  der  Beunruhigung  nicht
mit  der  Handlung  selbst,  sondern  mit  der  Mittheilung
und  Weiterverbreitung  derselben  im  Zusammenhange
stünde,  so  genügt  dies  nicht,  um  die  Handlung  als
groben  Unfug  zu  charakterisiren.

Prüft  man  von  diesen  Grundsätzen  aus  die  angefochtene
  Entscheidung,  so  begegnet  man  zwei  rechtsirrthümlichen
  Annahmen  derselben.

Erstlich  können  die  Bewohner  des  angegriffenen
Hauses  hier  nicht  als  Repräsentanten  des  Publikums
in  Betracht  kommen,  sie  bilden  der  That  gegenüber  nur
einen  individuell  bestimmten,  hier  überdieß  von  ihr  umfaßten
  familiären  Personenkreis,  es  kann  also  die  That,
soweit  sie  den  Bewohnern  dieses  Hauses  gegenüber  be-