Entscheidungen  des  OLG.  München.  93

gangen  wurde,  noch  nicht  als  gegen  die  öffentliche  Ordnung
  gerichtet  angesehen  werden,  und  gleich  rechtsirrthümlich
  ist,  daß  das  Berufungsgericht  es  zur  Annahme
der  Oeffentlichkeit  der  Handlung  als  genügend  erachtet
hat,  daß  die  dem  Angeklagten  nachgewiesene  That  von
irgend  einer  nicht  zu  diesen  Hausbewohnern  zählenden
Person  wahrgenommen  werden  konnte.

Inhaltlich  der  unbeanstandet  gebliebenen  Motive  zu
§8  121  u.  ff.  des  Entwurfes  —  nun  88§  123  u.  ff.  des
StGB.  —  welche  die  Verbrechen  und  Vergehen  wider
die  öffentliche  Ordnung  behandeln,  soll  bei  der  Entscheidung
  der  Frage,  ob  die  Oeffentlichkeit  als  vorhanden
  anzunehmen  sei,  davon  ausgegangen  werden,  daß,
dem  Sprachgebrauche  gemäß,  eine  Handlung  nur  dann
als  öffentlich  geschehen  zu  betrachten  sei,  wenn  sie  in
einer  Art  und  Weise  vorgenommen  wurde,  daß  sie  unbestimmt
  von  welchen  oder  wie  vielen  Personen  wahrgenommen
  werden  konnte,  während  dann,  wenn  sie  so
vorgenommen  wurde,  daß  sie  nur  für  die  Wahrnehmung
gewisser  Personen  bestimmt  war  und,  von  Zufälligkeiten
  abgesehen,  auch  nur  von  diesen  bemerkt  werden
konnte,  die  Annahme  der  Oeffentlichkeit  derselben  entfallen
  soll;  es  soll  ferner  das  Merkmal  des  „öffentlichen
Ortes“  für  den  Begriff  der  Oeffentlichkeit  einer  Handlung
  nicht  mehr  entscheidend  sein,  weil,  so  berechtigt  und
unentbehrlich  dieses  Merkmal  in  anderer  rein  örtlicher
Beziehung  für  die  Festsetzung  des  Thatbestandes  bestimmter
  Verbrechen  sein  mag,  doch  da,  wo  für  die
strafrechtliche  Würdigung  der  That  mehr  die  Beziehung
derselben  auf  Personen,  als  auf  den  Ort  in  Frage  kommt,
die  rein  objektive  Charakterisirung  des  Begriffes  der
Oeffentlichkeit  vielfach  zu  einer  Auslegung  geführt  hat,
welche  der  natürlichen  Auffassung  des  Begriffes  der
Oeffentlichkeit  widerstrebt  (Reichstags-Verhandl.  1870
Bd.  III  S.  62).  Darum  hat  auch  das  RStGB.  überall  da,