94  Entscheldungen  des  OLG.  München.

wo  die  Oeffentlichkeit  einer  Handlung  deren  Strafbarkeit
begründet,  wie  z.  B.  in  8  183,  die  dem  preußischen  StGB.
eigen  gewesene  Ausdrucksweise  „an  einem  öffentlichen  Orte“
vermieden.  Die  Strafkammer  ist  daher  von  einem  offensichtlichen
  Irrthume  ausgegangen,  wenn  sie  nur  die  abstrakte,
  von  der  Anwesenheit  dritter  Personen  absehende
Möglichkeit  der  Wahrnehmbarkeit  für  das  Dasein  der
Oeffentlichkeit  in  der  Handlung  des  Angeklagten,  also
lediglich  deren  Beziehung  zu  dem  Orte,  wo  sie  verübt
wurde,  als  maßgebend  erklärt  hat.  Urtheil  vom  21.  November
  1889.

PStGB.  Art.  146.  Das  in  einer  Schrannenordnung
  enthaltene  Verbot,  an  Schrannentagen
  Getreide  außerhalb  der  Schranne  zu
kaufen  oder  zu  verkaufen  ist  rechtswirksam.
Getreide  ist  nach  §  66  Abs.  1  Ziff.  1  der  Reichs-Gewerbeordnung
  Gegenstand  des  Wochenmarktverkehrs,  und  nach
§  70  Abs.  1  desselben  Gesetzes  bewendet  es  in  Betreff
der  Märkte,  welche  für  bestimmte  Gattungen  von  Gegenständen
  gehalten  werden,  bei  den  bestehenden  Anordnungen.
  Zuwiderhandlungen  gegen  die  polizeilichen  Anordnungen
  wegen  des  Marktverkehrs  werden  nach  §  149
Abs.  1  Ziff.  6  des  nämlichen  Gesetzes  mit  Geldstrafe  bis
zu  dreißig  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  bis
zu  acht  Tagen  bestraft.

In  Bayern  besteht  durch  Art.  146  Abs.  1  des  PStGB.
von  1871  die  Anordnung,  daß  Zuwiderhandlungen  gegen
die  durch  ortspolizeiliche  Vorschriften  festgesetzten  Ordnungen
  für  den  Verkehr  mit  Getreide  auf  öffentlichen
Schrannen  an  Geld  bis  zu  30  Mark  bestraft  werden,
und  die  weitere  Anordnung  durch  Absatz  3  desselben  Artikels,
  daß  durch  die  ortspolizeilich  festgesetzten  Schrannenoder
  Marktordnungen  weder  der  Handel  mit  Gegenständen
  des  Marktverkehrs,  welche  noch  nicht  in  die