Entscheidungen  des  OLG.  München.  95

Markung  des  Marktortes  gebracht  worden  sind,  noch
der  Einkauf  auf  dem  Markte  während  eines  Theils  der
Marktzeit  für  bestimmte  Klassen  von  Personen  untersagt,
noch  die  freie  Abfuhr  der  am  Markte  oder  Schrannentage
  unverkauft  gebliebenen  Vorräthe  verboten  oder  beschränkt
  werden  kann.

Die  hienach  vorbehaltene  ortspolizeiliche  Vorschrift
für  den  Verkehr  mit  Getreide  auf  öffentlichen  Schrannen
besteht  für  die  Stadt  N.  in  der  unter  Beobachtung  der
gesetzlichen  Formvorschriften  erlassenen  Schrannenordnung
vom  29.  April  1862,  welche  zwar  zu  Art.  202  des  PStGB.
von  1861  erlassen  worden,  gemäß  den  Bestimmungen  des
Art.  159  des  PStGB.  von  1871  aber  in  Kraft  geblieben
  ist.

Bestimmt  nun  der  §  3  derselben,  daß  an  den
Schrannentagen  jeder  Getreidekauf  und  Verkauf  außerhalb
  der  Schranne  verboten  ist,  so  steht  dieses  Verbot,
da  es  sich  auf  einen  Gegenstand  des  Wochenmarktverkehrs
bezieht,  auf  welchen  die  Bestimmung  des  §  70  Abs.  1  der
Reichs-Gewerbeordnung  Anwendung  findet,  da  dasselbe
ferner  im  Bereich  des  durch  Art.  146  Abs.  1  des  PStGB.
der  Regelung  durch  ortspolizeiliche  Vorschrift  vorbehaltenen
  Gebietes  liegt  und  die  Beschränkungen  des  Abs.  3
des  Art.  146  nicht  überschreitet,  keineswegs  in  Widerspruch
  mit  den  hier  einschlägigen  gesetzlichen  Bestimmungen.


Von  einem  unzulässigen  Marktzwange,  der  in  jenem
Verbote  läge,  kann  nicht  gesprochen  werden,  weil  aus
der  negativen  Bestimmung  des  Art.  146  Abs.  3  des
PSt  G.,  daß  durch  ortspolizeilich  festgesetzte  Schrannenordnung
  der  Handel  mit  Gegenständen  des  Marktverkehrs,
  welche  noch  nicht  in  die  Markung  des  Marktortes
gebracht  sind,  nicht  untersagt  werden  kann,  hervorgeht,
daß  der  Handel  mit  Gegenständen  des  Marktverkehrs,
welche  bereits  in  die  Markung  des  Marktortes  einge-