Samstag  den  29.  März  1890.  55.  Jahrgang.  M.  7.

Dr.  SJ.  M.  Heuffert-=Blätter

  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

r-  nhali:  Urbe  dle  Elnrede  des  Nothbedarss  nach  bayer.  Rechte.  —  Mitihellun  "rt
e  der  ,/echisprechung  des  Kal.  Baver.  Oberlandesgerichts  Mun
#n  Strallochen:  pe#euelgelgbuch  Userschuhgesetz;  Forstgesetz.

Ueber  die  Einrede  des  Nothbedarfs  nach  bayer.
Rechte.

Durch  Art.  81  des  bayerischen  Ausführungsgesetzes
zur  Civilprozeßordnung  wurden  die  Bestimmungen  in
Kap.  XVIII  8  10  Nr.  1,  2,  6  der  bayer.  Gerichtsordnung
vom  Jahre  1753  in  Geltung  belassen.  Eine  bisher  noch
keiner  näheren  Erörterung  unterzogene  Frage  ist  nun,
in  wie  weit  die  Einrede  des  Nothbedarfs  auf  dem  Wege
des  §  686  der  Civilprozeßordnung  geltend  gemacht  werden
kann  und  ob  solches  kraft  der  Einschränkungen  letztgedachter
  Gesetzesbestimmung  dann  als  unstatthaft  erscheint,
  wenn  die  thatsächlichen  Grundlagen  fraglicher
Rechtswohlthat  schon  zur  Zeit  der  mündlichen  Verhandlung,
  auf  welche  das  Urtheil  erging,  bestanden  hatten.
Kap.  XVIII  der  bayer.  Gerichtsordnung  handelt  von  der
Exekution  und  die  Eingangsworte  des  §  10:  „beneficium
  competentiae,  kraft  dessen  der  Schuldner  nicht
auf  das  gesammte  Vermögen  exequirt,  sondern  ihm
zu  seiner  Lebensnothdurft  und  Alimentation  etwas  übrig
gelassen  werden  soll“,  bilden  eine  für  das  Verständniß
der  aufrecht  erhaltenen  Gesetzesstellen  unentbehrliche  Ergänzung
  der  letzteren.

Nach  gemeinem  Rechte  gilt  die  Regel,  daß  das

Neue  Folge.  Band  XXXV.