98  Ueber  die  Einrede  des  Nothbedarfs  nach  bayer.  Rechte.

beneficium  competentiae  durch  Einrede  gegen  die
Forderung  (Windscheid  §  268),  gegen  die  Klage  des
Gläubigers  (Seuffert,  Pandekten  §  251,  dessen  Kommentar
  zur  bayer.  Gerichtsordnung  vom  Jahre  1753
Seite  300  Note  2  Aufl.  1)  geltend  gemacht  wird,  daß
es,  wie  Puchta,  Pandekten  §  244,  sagt,  nur  dem  klageweise
  verfolgten  Anspruche  entgegensteht.

Wenn  die  eben  erwähnten  Rechtslehrer  unter  Hinweis
  auf  die  Bedeutung  und  Tragweite  der  actio  judicati
davon  sprechen,

daß  die  Einrede  aus  der  Rechtswohlthat  des

Nothbedarfs  auch  noch  in  der  Exekutions-Instanz

  vorgebracht  werden  kann,
so  folgt  hieraus  für  die  Frage,  welchen  Standpunkt  die
bayerische  bürgerliche  Gesetzgebung  (rechts  des  Rheins)
bezüglich  des  beneficium  competentiae  gegenüber  der
Reichs-Civilprozeßordnung  einnimmt,  um  soweniger  Etwas,
als,  wie  bereits  angedeutet,  die  genannten  Autoren  auf
gemeinrechtlichem  Boden  stehen,  was  in  Sonderheit
auch  von  Seuffert  hinsichtlich  der  allegirten  Note  2  gilt.

Diesseits  wird  von  der  Ansicht  ausgegangen,  daß
Bayern  —  und  es  kommt  in  dieser  Richtung,  wie  gesagt,
hier  lediglich  das  rechtsrheinische  in  Betracht  —  den
gemeinrechtlichen  Standpunkt  vollständig  verlassen
  und  die  gedachte  Einrede  ausschließlich
in  das  Zwangsvollstreckungsverfahren  verwiesen
  hat.  UQ

Es  folgt  dies  ganz  abgesehen  davon,  daß  jeder
Gläubiger,  also  auch  der  den  in  Kap.  XVIII  8  10  Nr.  1
aufgezählten  Personen  gegenüberstehende,  ein  unbestreitbares
  Recht  darauf  hat,  durch  Urtheil  festgestellt  zu
sehen,  was  ihm  sein  Debitor  in  Wirklichkeit  schuldet,  und
daß  dieser  Berechtigung  in  keiner  Weise  entsprechen  dürfte,
wenn  die  einschlägige  Entscheidung  —  angenommen,  der
Kläger  habe  20000  Mark  zu  fordern  —  allenfalls  dahin
lautet: