Ueber  die  Einrede  des  Nothbedarfs  nach  bayer.  Rechte.  99

N.  N.  ist  schuldig,  auf  Grund  der  ihm  zustehenden
Rechtswohlthat  des  Nothbedarfs  dem  Kläger
400  Mark  zu  bezahlen,
aus  der  Stellung,  welche  das  beneficium  competentiae
in  der  für  dieses  allein  maßgebenden  Gerichtsordnung
vom  Jahre  1753,  nämlich  in  der  Lehre  von  der  Exekution,
  welche  als  solche  mit  der  materiellen  Rechtssprechung
  offenbar  nichts  zu  schaffen  hat,  gefunden  hat.

Von  einem  „Exequiren  auf  das  gesammte  Vermögen“,
  und  zwar  für  den  judikatmäßigen  Forderungsbetrag,
  kann  nur  in  der  Exekution,  von  welcher  das
Kap.  XVIII  a.  a.  O.  allein  handelt,  gesprochen  werden.

Die  von  dem  Einsender  vertretene  Anschauung,

daß  die  fragliche  Einrede  nicht  etwa  überhaupt

auch  noch  in  dem  Zwangsvollstreckungs-Verfahren

vorgebracht  werden  kann,  sondern  ausschließlich

in  der  Exekutions-Instanz  geltend  gemacht  werden

muß,
ergibt  sich  aus  §  9  a.  a.  O.

Allerdings  ist  dieser  §  9  des  bayer.  AG.  zur  RCPO.
nicht  speziell  aufrecht  erhalten  worden.  Es  steht  jedoch
dieser  §  9  mit  dem  §  10  a.  a.  O.  in  so  engem,  untrennbarem
  Zusammenhang,  daß  ohne  den  ersteren  der  letztere
kaum  verständlich  ist.  Der  §  9  leitet  den  unmittelbar
nachfolgenden  Paragraphen  ein,  indem  er  i.  e.  §  9,  ohne
irgend  welche  das  Verfahren  selbst  betreffende  Bestimmungen
  zu  geben,  u.  A.  als

rechtliches  Aushilfsmittel,  womit  man  verunglückten
  und  erbarmungswürdigen  Schuldnern  auf
den  Fall,  wenn  sie  zu  bezahlen  nicht  im  Stande
sind,  beizuspringen  pflegt,
das  beneficium  competentiae  nennt,  über  welches  sich
dann  der  §  10  des  Weiteren  verbreitet.

Zum  „Bezahlen“  kommt  es  aber  nicht  vor  Erlassung
des  Endurtheils  und  bezw.  nicht  vor  Eintritt  dessen
Rechtskraft,  sondern  erst,  wenn  der  Schuldner  dasselbe

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