100  Entscheidungen  des  OLG.  München.

unbeachtet  läßt  und  nun  der  Gläubiger  mit  Exekutionsmaßregeln
  gegen  ihn  vorgeht.  Dieser  wird  so  wenig
wie  jener  in  seinem  Rechte  beeinträchtigt,  wenn  die  Einrede
  der  Rechtswohlthat  des  Nothbedarfs  ausnahmslos
in  das  Zwangsverfahren  verwiesen  und  von  der  Verhandlung
  zur  Hauptsache  ausgeschlossen  wird.  Es
besteht  sonach  in  Sonderheit  auch  keinerlei  Bedürfniß,
der  Vorschrift  des  §  686  Abs.  2  der  CPO.  zu  Liebe  im
(rechtsrheinischen)  Bayern  der  Bestimmung  des  Kap.  XVIII
8  10  Nr.  1  a.  a.  O.  irgend  welchen  Zwang  anzuthun,
zumal  es  sich  an  dieser  Stelle  —  abgesehen,  von  den
„Associrten"  —  nur  um  die  allernächsten  Verwandten
des  betreffenden  Gläubigers  handelt,  welcher  eben  deshalb,
  d.  h.  wegen  der  nahen  Verwandtschaft,  wenigstens
in  der  Regel  weiß,  daß  sein  Schuldner  zu  den  „verunglückten
  und  erbarmungswürdigen  Personen  gehört,  die
zu  bezahlen  nicht  im  Stande  sind“  und  aus  diesem
Grunde  häufig  genug  von  der  exekutiven  Beitreibung
abstehen  wird,  aber  immerhin  auf  seinem  „Schein“  beharrt,
  d.  h.  einen  vollstreckbaren  Schuldtitel  in  der  Hand
haben  will.

Es  wird  daher  kein  Zweifel  darüber  aufkommen
können,  daß  in  Bayern  die  Einrede  des  beneficium
competentiae  nur  im  Zwangsvollstreckungsverfahren,
wenn  auch  im  Wege  selbständiger  Klage,  erhoben  werden
kann  und  hier  zum  Austrage  gebracht  werden  muß.

Lösch,  k.  Oberlandesgerichtsrath.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Kgl.
Bayer.  Oberlandesgerichts  München  in  Strafsachen.


Volizeistrafgesetzbuch.

Art.  52.  53.  Die  Entscheidung  der  Frage,
ob  ein  Erlaß  einen  Aufruf  zu  Gaben  oder