Entscheidungen  des  OLG.  München.  101

Geldbeiträgen  enthält,  steht  dem  Thatrichter
zu.  Ein  persönliches  Erbieten  Seitens  des
Aufrufenden  zur  Empfangnahme  wird  nicht
erfordert.  Jeder  Aufruf,  der  nicht  einem
lediglich  wohlthätigen  Zwecke  gilt,  bedarf  polizeilicher
  Genehmigung.  Der  Art.  53  des  PStGB.
erklärt  die  Strafbestimmung  des  Art.  52  auch  dann  für
anwendbar,  wenn  ohne  polizeiliche  Bewilligung  ein  Aufruf
  zu  Gaben  oder  Geldbeiträgen  für  andere  als  wohlthätige
  Zwecke  mit  dem  Erbieten  zur  Empfangnahme  in
öffentlichen  Blättern  oder  Anschlägen  erlassen  wird.
Wenn  nun  auch  unter  dem  hier  erwähnten  Aufrufe  das
Auffordern  zur  Leistung  von  Gaben  oder  Geldbeiträgen
zu  verstehen  ist,  so  verlangt  doch  das  Gesetz  keine  unmittelbare
  oder  ausdrückliche  Aufforderung,  und  es  kommt
daher  auch  nicht  auf  die  Form  des  Aufrufes,  sondern
lediglich  darauf  an,  daß  sich  der  öffentliche  Erlaß  nach
Inhalt  und  Zweck  als  die  Aufforderung  zu  Gaben  oder
Geldbeiträgen  darstellt.  Die  Frage  aber,  ob  ein  Erlaß,
im  vorliegenden  Falle  also  der  in  Nr.  12  der  N.-Zeitung
veröffentlichte,  ein  Beweismittel  bildende  Artikel  nach
Inhalt  und  Zweck  als  eine  solche  Aufforderung  sich  darstellt,
  ist  eine  Thatfrage,  deren  Entscheidung  dem  Thatrichter
  obliegt.

Die  Strafkammer  hat  diese  Frage  bejaht,  indem  sie
annahm,  daß  der  in  der  ebenerwähnten  Zeitung  veröffentlichte
  Aufruf  der  strikenden  Weißgerber  in  B.  an
die  Arbeiter  Deutschlands  einerseits  die  Fernehaltung
des  Zuzugs  von  Arbeitern  nach  B.,  andererseits  die
Unterstützung  von  Gaben  im  Kampfe  um  höhere  Löhne
bezweckt,  und  der  Angeklagte  durch  die  Aufnahme  des
Aufrufes  in  das  von  ihm  redigirte  Arbeiterblatt  sein
Einverständniß  mit  dem  Zwecke  dieses  Aufrufes  zum
Ausdrucke  zu  bringen  gewollt,  aber  mit  Rücksicht  darauf,
daß  er  keine  Aussicht  gehabt,  die  behördliche  Genehmigung
für  die  Erlassung  des  Aufrufes  zu  Sammlungszwecken