102  Entscheldungen  des  OLG.  München.

zu  erlangen,  zur  Umgehung  der  landesgesetzlichen  Bestimmungen
  den  im  Abdrucke  des  Artikels  ersichtlichen
Weg  gewählt  habe,  indem  er  zwar  die  Form  eines  Aufrufes
  zu  Sammlungen  zu  vermeiden  sich  den  Anschein
gegeben,  sachlich  ihn  aber  in  einer  Weise  zum  Ausdrucke
gebracht  habe,  daß  jeder  Leser  über  Veranlassung  und
Zweck  desselben  unterrichtet,  auch  davon,  wer  „Briefe"
in  Empfang  nehme,  verständigt  worden  und  sich  klar
gewesen  sei,  es  liege  ein  Appell  an  das  Solidaritätsgefühl
  aller  Angehörigen  des  Arbeiterstandes,  demnach
eine  Aufforderung  zu  materieller  Unterstützung  der  strikenden
  Weißgerber  in  B.  vor,  und  werde  dieser  Appell
und  diese  Aufforderung  durch  den  Redakteur  der  Arbeiterzeitung
  zugemittelt  und  zugleich  die  Sammelstelle  bezeichnet,
  welcher  der  Letztere  Beiträge  in  Geld  und  Gaben
zuzuführen  wünsche.  Diese  Annahme  läßt  dem  Obenerörterten
  zufolge  keine  rechtsirrthümliche  Auffassung  des
Begriffes  „Aufrufes  zu  Gaben  oder  Geldbeiträgen“  im
Sinne  des  Art.  53  des  PSt  GB.  ersehen,  und  es  ist  daher
als  feststehend  zu  erachten,  daß  der  fragliche  Zeitungsartikel
  einen  solchen  Aufruf  enthält.

Wenn  sodann  die  Strafkammer  feststellte,  der  Angeklagte
  habe  dadurch,  daß  er  den  letzten  Absatz  des
Aufrufes  der  Weißgerber,  welcher  nach  seinem  Inhalte
und  Zusammenhange  mit  den  vorhergehenden  Absätzen
die  Bezeichnung  der  Sammelstelle  für  Gaben  enthalte,
zum  Abdrucke  gebracht  habe,  diese  Stelle  als  den  zur
Empfangnahme  bereiten  Ort  zur  Kenntniß  seiner  Leser
gebracht  und  damit  selbst  den  Aufruf  unter  dem  Erbieten
zur  Empfangnahme  von  Gaben  erlassen,  so  läßt  diese
Feststellung  ebenfalls  keinen  Rechtsirrthum  entnehmen.
Denn  der  Art.  53  des  PStGB.  verlangt  kein  persönliches
Erbieten  zur  Empfangnahme  von  Seite  desjenigen,  welcher
den  Aufruf  erläßt  oder  verbreitet,  und  es  ist  daher  gleichgiltig,
  ob  der  Veranstalter  oder  Verbreiter  eines  solchen
Aufrufes  sich  selbst  zur  Empfangnahme  der  Beiträge  er-