Entscheidungen  des  OLG.  München.  103

bietet  oder  ob  er  einen  Dritten  oder  irgend  welchen  Ort
bezeichnet,  an  dem  oder  wo  die  Beiträge  abgegeben,
hinterlegt  und  solchergestalt  gesammelt  werden.

Die  Revision  behauptet  endlich,  auch  die  Ansicht  der
Strafkammer,  daß  der  Art.  53  des  PStGB.  nur  auf  die
Sammlung  zu  rein  wohlthätigen  Zwecken  Anwendung
finde,  sei  eine  irrige,  und  dieselbe  habe  daher  mit  Unrecht
angenommen,  daß  die  Aufforderung  zur  Unterstützung
strikender  Arbeiter  keine  Aufforderung  zu  einem  wohlthätigen
  Zwecke  sei.

Allein  auch  diese  Rüge  ist  nicht  begründet.  Schon
die  Worte:  „für  andere  als  wohlthätige  Zwecke“
und  Art.  53  des  PStGB.  sprechen  dafür,  daß  der  Aufruf
  lediglich,  also  ausschließend  einen  wohlthätigen  Zweck
gehabt  haben  muß.  Dies  geht  aber  auch  aus  der  Entstehungsgeschichte
  dieser  Gesetzesbestimmung  hervor.  Der
Art.  53  Absatz  1  des  jetzt  geltenden  PStGB.  unterscheidet
  sich  von  dem  Art.  93  Abs.  1  des  PStGB.  von
1861  nur  dadurch,  daß  ihm  die  vorerwähnten  Worte  noch
beigefügt  wurden,  und  hienach  wird  nunmehr  die  polizeiliche
  Bewilligung  für  einen  in  öffentlichen  Blättern  oder
Anschlägen  erlassenen  Aufruf  zu  Gaben  oder  Geldbeiträgen
  dann  gefordert,  wenn  diese  Gaben  oder  Geldbeiträge
  für  andere  als  wohlthätige  Zwecke  bestimmt  sind.
Zur  Begründung  dieser  Abänderung  bemerken  die  Motive
  des  Gesetzentwurfs,  daß  zwar  der  frühere  Art.  93  in
der  Hauptsache  beizubehalten  sei,  jedoch  für  einzelne
Gruppen  von  Fällen,  in  welchen  rasche  Hilfe  Noth  thue,
Erleichterungen  gewährt  werden  sollten  (Verhandlungen
des  Gesetzgebungs-Ausschusses  der  Kammer  der  Abgeordneten
  von  1871/72  Bd.  I  S.  23).  Hienach  wurde  zu
Gunsten  der  Aufrufe  zu  wohlthätigen  Zwecken  eine  Ausnahme
  von  der  allgemeinen  Regel  gemacht;  diese  aber  ist
als  solche  strikte  zu  interpretiren,  und  es  bedarf  daher
ein  jeder  Aufruf,  welcher  zu  einem  anderen  Zwecke  erlassen
  wurde,  der  polizeilichen  Bewilligung,  wobei  es  keinen