104  Entscheldungen  des  OLG.  München.

Unterschied  machen  kann,  ob  der  Aufruf  ganz  oder  nur
zum  Theile  einen  anderen  Zweck  verfolgt.  Die  Sammlungen
  für  strikende  Arbeiter  haben  aber  in  der  Regel
neben  dem  Zwecke  des  Schutzes  der  Letzteren  vor  unmittelbarer
  Noth  zugleich  den  Zweck,  den  Arbeitern  im
Streite  um  die  Besserung  ihrer  wirthschaftlichen  Lage
beizustehen  und  ihnen  die  Fortsetzung  der  Arbeitseinstellung
zu  ermöglichen.  Dies  hat  die  Strafkammer  auch  anerkannt
  und  hiebei  noch  weiter  hervorgehoben,  daß  allerdings
  gegen  das  Ende  des  Strikes  oft  die  materielle
Unterstützung  der  Arbeiter  nach  und  nach  mehr  auf  den
Charakter  einer  wohlthätigen  Gabe  hinauslaufe.  Wenn
nun  dieselbe  auf  Grund  des  Gehaltes  des  hier  in  Frage
kommenden  Aufrufes  als  erwiesen  angenommen  hat,  daß
dieser  von  dem  Angeklagten  erlassene  Aufruf  einem  ausschließend
  wohlthätigen  Zwecke  nicht  gegolten  hat,  so  steht,
da  diese  Feststellung  keinen  Rechtsirrthum  enthält,  ohne
daß  es  einer  weiteren  Begründung  bedarf,  in  einer  hierorts
  nicht  weiter  anfechtbaren  Weise  fest,  daß  die  Voraussetzung,
  unter  welcher  nach  Art.  53  Abs.  1  des  PStGB.
allein  für  den  fraglichen  Aufruf  eine  polizeiliche  Bewilligung
  nicht  nothwendig  gewesen  wäre,  nicht  vorliegt.
Urtheil  vom  14.  November  1889.

Art.  102.  Wer  in  der  Pfalz  bei  einem
Neubau  oder  Umbau  von  Gebäuden  die  unterste
Stufe  der  Eingangstreppe  über  die  vordere
Fläche  des  Sockels,  also  über  die  Sockellinie
hinausrücken  will,  bedarf  hiezu  der  Erlaubniß.
  Auf  Grund  des  Art.  102  des  PStGB.  hat  die
kgl.  Regierung  der  Pfalz,  K.  d.  J.,  am  25.  November  1887
bezüglich  der  Gebäudevorsprünge  oberpolizeiliche  Vorschriften
  erlassen  (Kreisamtsblatt  der  Pfalz,  Jahrgang
1887  S.  83)  und  unter  1  in  Abweichung  von  den  für
die  Pfalz  bestehenden  Bestimmungen  über  die  Baulinie,
nach  welchen  ohne  oberpolizeiliche  Erlaubniß  feste  Vor-