Enischeidungen  des  OLG.  München.  105

sprünge  (Ausladungen),  welche  über  die  genau  in  die
Baulinie  zu  setzende  nackte  Mauerfläche  hervorragen,
nicht  angebracht  werden  dürfen,  im  Interesse  des  guten
Aussehens  der  Fagaden  und  in  Entsprechung  eines  vielfach
  zu  Tage  getretenen  Bedürfnisses  für  den  Neubau
oder  den  Umbau  von  Gebäuden,  deren  nackte  Mauerfläche
  gerade  in  der  Baulinie  liegt,  folgende  feste  Vorsprünge
  und  Ausladungen,  beziehungsweise  Abweichungen
von  der  Baulinie  ein  für  allemal  gestattet.
Ziff.  1.  „Architektonische  Verzierungen,  wie
„Sockel,  Lisenen,  Risalite,  Wandpfeiler,  Säulen,
„Thür=  und  Fenstergewände,  Fenstervordachungen,
„Fensterbänke,  Gurtgesimse  und  dergleichen  dürfen
„im  Erdgeschosse  über  die  Baulinie  vorspringen:
e.  „in  Straßen  von  8—12  m  Breite  bis  zu
„O,  20  m.
„Die  unterste  Stufe  von  Eingangstreppen  darf
„bis  zur  Sockellinie  vorgerückt  werden.“

Nach  II  Abs.  1  muß  bezüglich  aller  hier  nicht  aufgeführten,
  sowie  auch  aller  solchen  festen  Vorsprünge  vor
die  Baulinie,  welche  die  vorstehend  festgesetzten  Maße
und  Schranken  überschreiten,  nach  wie  vor  in  jedem  einzelnen
  Falle  um  die  spezielle  Genehmigung  der  kgl.  Regierung
  nachgesucht  werden.

Indem  die  erwähnten  Vorschriften  ein  Abweichen
von  der  mit  Rücksicht  auf  Sicherheit  und  Bequemlichkeit
des  Verkehrs  festgesetzten  Baulinie  gestatten,  enthalten
sie  eine  Ausnahme  von  der  Regel  und  müssen  demgemäß
aufs  strengste  ausgelegt  werden.

Die  beiden  Absätze  unter  I  Ziff.  1  umfassen  Vergünstigungen;
  der  erste  Absatz  behandelt  die  architektonischen
Verzierungen,  denen  er  in  Straßen  von  8—12  m  Breite
im  Erdgeschosse  einen  Vorsprung  bis  zu  0,20  m  über  die
Baulinie  gestattet,  und  der  zweite  Absatz  behandelt  die
unterste  Stufe  von  Eingangstreppen,  welche  er  bis  zur
Sockellinie  vorrücken  läßt.  Hätte  diese  oberpolizeiliche