106  Entscheidungen  des  OLG.  München.

Vorschrift  bezielt,  auch  die  Stufen  unter  architektonische
Verzierungen  einzureihen,  so  wären  dieselben  im  ersten
Absatze,  in  welchem  sie  diese  Verzierungen  exemplifizirte
und  darunter  die  Sockel  anführte,  aufgenommen  worden;
nachdem  jedoch  unter  der  gleichen  Ziffer  ein  zweiter  Absatz
  für  die  Vorrückungslinie  der  untersten  Stufe  von
Eingangstreppen  konstruirt  wurde,  ist  klar  zum  Ausdruck
gebracht,  daß  dieselbe  als  architektonische  Verzierung  nicht
aufgefaßt  werden  wollte,  wenn  man  ihr  gleichwohl  eine
Vergünstigung  einräumen  zu  müssen  für  angezeigt  hielt.

Es  läßt  dies  auch  die  Bestimmung  in  I  Ziff.  2,
welche  architektonischen  Verzierungen  der  in  I  bezeichneten
  Art  in  Straßen  von  unter  12  m  Breite  eine  Ausladung
  bis  zu  0,40  m,  wenn  sie  in  einer  Höhe  von  mehr
als  2,60  m  über  der  Oberfläche  des  anstoßenden  Straßentheiles
  angebracht  werden,  gestattet,  entnehmen,  da  der
Natur  der  Sache  nach  Stufen  von  Eingangstreppen
hierin  nicht  begriffen  sein  können.

Die  oberpolizeiliche  Vorschrift  erwähnt  neben  der
Baulinie  auch  der  Sockellinie.  Indem  sie  für  den  Neubau
  von  Gebäuden,  deren  nackte  Mauerfläche  genau
in  der  Baulinie  liegt,  Abweichungen  von  der  Baulinie
zuläßt,  bringt  sie  zugleich  zum  Ausdruck,  was  unter
Sockellinie  zu  verstehen  ist.  Wie  die  fertiggestellte  Mauer
des  Neubaues  mit  der  Baulinie  zusammenfallen  muß,
also  Baulinie  und  nackte  Mauerfläche  identisch  sein  soll,
so  ist  Sockellinic  die  vordere  Fläche  des  fertiggestellten
Sockels,  welche  in  Straßen  von  8—12  m  Breite  zwar
bis  zu  0,20  m  über  die  Baulinie  vorspringen  darf,  aber
nicht  vorspringen  muß.

Springt  im  gegebenen  Falle,  wie  hier,  die  vordere
Fläche  des  fertiggestellten  Sockels  nur  0,10  m  über  die
Baulinie  vor,  so  ist  dies  die  äußerste  Grenze  der  Sockellinie,
  bis  zu  welcher  die  unterste  Stufe  von  Eingangstreppen
  vorgerückt  werden  darf.

Ein  Vorspringen  der  untersten  Stufe  der  Eingangs-