Enlscheidungen  des  OLG.  Mũnchen.  107

treppen  über  die  wirklich  gegebene  Sockellinie,  das  ist
über  die  vordere  Fläche  des  fertig  gestellten  Sockels,
würde  zu  Störungen  im  Verkehre  führen,  da  eine  über
den  Sockel  hinausragende  Stufe  dieser  Art  bei  dem  Umstande,
  daß  die  unterste  Stufe  mit  dem  Straßenkörper
unmittelbar  in  Verbindung  steht,  den  Verkehr  auf  letzterem
wesentlich  behindert,  und  eine  solche  Ausdehnung  liegt
der  oberpolizeilichen  Vorschrift  ferne,  welche,  ohne  den
Hauptzweck  der  Festsetzung  von  Baulinien  stören  zu
wollen,  nur  architektonische  Verzierungen  im  Interesse
des  guten  Aussehens  der  Fagaden  in  begrenztem  Maße
über  die  Baulinie  vorspringen  läßt.

Nachdem  die  Ansnahmsbestimmung  bezüglich  der
untersten  Stufe  von  Eingangstreppen  nicht  unterscheidet
zwischen  Stufe  und  Stufenprofil,  somit  die  Stufe  mit
dem  etwaigen  Profil  nur  als  Stufe  kennt  und  kennzeichnet,
  geht  es  nicht  an,  das  Profil  der  Stufe,  von
letzterer  getrennt,  in  Betracht  zu  ziehen  und  dem  Profil
der  untersten  Stufe  einer  Eingangstreppe  ein  Vorrücken
über  die  gegebene  Sockellinie,  über  welche  die  Stufe
nicht  vorgerückt  werden  darf,  zu  gestatten,  und  zwar  um
so  weniger,  als  die  Stufe,  wie  bereits  oben  dargethan,
als  architektonische  Verzierung  Üüberhaupt  nicht  in  Betracht
  kommt.  Wer  bei  einem  Neubau  oder  Umbau  von
Gebäuden  die  unterste  Stufe  der  Eingangstreppe  über
die  vordere  Fläche  des  Sockels,  also  über  die  Sockellinie
hinausrücken  will,  bedarf  hiezu  nach  Ziff.  II  der  erwähnten
  oberpolizeilichen  Vorschrift  der  Erlaubniß  der
kgl.  Regierung  der  Pfalz.  Urtheil  vom  21.  Dezember  1889.

Geseh  vom  28.  Mai  1852,  den  Aferschutz  und  den
Schutz  gegen  Aleberschwemmungen  hetr.

Art.  17,  26.  Die  Anwendbarkeit  des  Art.  26
setzt  lediglich  eine  in  Anwendung  des  Art.  17
getroffene  polizeiliche  Anordnung  und  die