108  Entscheidungen  des  OLG.  München.

Nichtbefolgung  derselben  voraus.  Der  Strafrichter
  hat  die  Nothwendigkeit  oder  Zweckmäßigkeit
  der  polizeilichen  Anordnung  nicht
zu  prüfen.  Das  Gesetz  bestimmt  in  seiner  zweiten,
den  Schutz  gegen  außerordentliche  Wassergefahr  und
Ueberschwemmungen  behandelnden  Abtheilung,  und  zwar
in  Art.  17:

„Sind  zur  Anwendung  drohender  oder  bereits
„eingetretener  Wassergefahr  augenblickliche  Vor-„kehrungen
  nothwendig,  so  sind  alle  benachbarten
„Besitzer  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  innerhalb
„des  vom  Wasser  bedrohten  Gebietes  liegen  oder
„nicht,  verbunden.

„Jede  Polizeibehörde  hat  in  solchem  Falle  in
„ihrem  Distrikte  die  augenblicklich  nöthigen  Vor-„kehrungen
  zu  treffen  und  vollziehen  zu  lassen,
„wogegen  keine  Einsprache,  sondern  nur  nachträg-„liche
  Beschwerde  zulässig  ist.

„Die  Gemeindebehörden  sind  verpflichtet,  den
„Polizei=  und  Baubehörden  die  nöthige  Beihilfe
„zu  leisten  und  für  die  schnellste  Stellung  von
„Mannschaften  und  Lieferung  von  Materialien  zu
„sorgen."“

Nach  Art.  26  Abs.  1  unterliegen  Uebertretungen
dieses  Gesetzes  und  der  in  Anwendung  des  Art.  17  desselben
  getroffenen  polizeilichen  Anordnungen,  soferne  sie
nicht  schon  durch  andere  Gesetze  mit  höherer  Strafe  bedroht
  sind,  einer  Polizeistrafe  bis  zu  dreißig  Tagen  Haft
oder  einhundertachtzig  Mark  in  Geld.

Die  Voraussetzung  zur  Anwendung  dieser  Strafvorschrift
  ist  hier  gegeben,  denn  hienach  ist  nur  erforderlich,
  die  an  den  benachbarten  Besitzer  in  Anwendung  des
Art.  17  erlassene  polizeiliche  Anordnung  und  die  Nichtbefolgung
  dieser  Anordnung,  und  nach  den  thatsächlichen
Feststellungen  hat  der  vom  Stadtmagistrate  B.  als  der
zuständigen  Polizeibehörde  mittelst  Beschlusses  vom