Entscheidungen  des  OLG.  München.  109

10.  Februar  1888  zur  Anwendung  und  Durchführung
der  aus  polizeilichen  Rücksichten  bei  Eisansammlungen
veranlaßten  Maßnahmen,  insbesonders  Schließen  der
Mühlschützen,  beauftragte  und  ermächtigte  städtische
Wasserinspektor  die  dem  Angeklagten  eröffnete  Anordnung,
  seine  Mühlschützen  zu  dem  Eingangs  erwähnten
Zwecke  zu  schließen,  mithin  in  Anbetracht  des  Art.  17,
getroffen,  der  Angeklagte  aber  dieser  Anordnung  während
deren  Durchführung  nicht  entsprochen  und  seine  Mühlschützen
  nicht  geschlossen  gehalten.

Ob  die  Anordnung  augenblicklich  nothwendig  und
zweckentsprechend  war,  ist  für  die  Anwendung  der  Strafbestimmung
  des  Art.  26  gleichgiltig,  da  diese  nur  die  in
Anwendung  des  Art.  17  getroffene  polizeiliche  Anordnung
  voraussetzt.

Das  Gesetz  trägt,  indem  es  einerseits  den  Besitzstand
der  Grundeigenthümer  gegen  Beschädigung  durch  Wasser
sichern,  anderseits  Ueberschwemmungen,  die  sowohl  dem
Grundbesitzer  als  solchem,  als  der  übrigen  Bevölkerung
Nachtheile  bereiten  können,  verhüten  will,  indem  es  mithin
  sicherheits=  und  gesundheitspolizeiliche  Zwecke  verfolgt,
  vorherrschend  einen  öffentlich-rechtlichen  Charakter
an  sich.  .

Dies  lassen  insbesonders  die  unbeanstandet  gebliebenen
Motive  zu  Art.  17  (Verhandlungen  der  Kammer  der
Abgeordneten  1851  Beil.-Bd.  I  S.  539;  Beil.-Bd.  III
S.  547,  567)  ersehen,  nach  welchen  der  Eisgang  als
eine  drohende  Gefahr  erscheint,  welche  zur  Nothhilfe  verpflichtet,
  und  es  als  natürlich  angenommen  wird,  daß
bei  Leistung  derselben  keine  Ausrede  oder  Zögerung,
überhaupt  keine  längere  Verhandlung  zulässig  sei  und
deshalb  den  Behörden  die  Befugniß  zustehen  müsse,  alle
etwa  Säumigen  sogleich  zur  Leistung  der  Hilfe  anzuhalten
  und  diese  nöthigenfalls  zu  erzwingen,  weil  jede
Verzögerung  unberechenbaren  Schaden  für  die  gesammten
Uferbewohner  verursachen  könnte.