110  Entscheidungen  des  OLG.  München.

Es  ist  mithin  bedeutungslos,  ob  die  Annahme  des
Strafrichters,  daß  eine  drohende  Wassergefahr  vorhanden,
  und  die  zu  deren  Abwendung  getroffene  polizeiliche
  Anordnung  augenblicklich  nothwendig  war,  richtig
ist,  wenn  nur  feststeht,  und  dies  ist  hier  gegeben,  daß
die  Polizeibehörde  die  getroffene  Anordnung  zur  Abwendung
  einer  drohenden  Wassergefahr  augenblicklich  nothwendig
  erachtet,  sie  also  auf  Grund  des  Art.  17  getroffen
hat.  Nur  das  Vorliegen  dieser  Voraussetzung,  nicht
die  Nothwendigkeit  oder  Zweckmäßigkeit  der  polizeilichen
Anordnung  ist,  wie  schon  mehrfach  oberrichterlich  ausgesprochen
  wurde,  vom  Strafrichter  zu  prüfen.

Der  Uebertragung  der  nach  Art.  17  Abs.  2  der
Polizeibehörde  zustehenden  Vorkehrungen  an  einen  Beamten
  dieser  Behörde  steht  eine  gesetzliche  Bestimmung
nicht  entgegen,  so  daß  auch  die  in  heutiger  Verhandlung
vorgebrachte  Bemängelung,  die  Anordnung  des  Wasserinspektors
  erscheine  nicht  als  eine  von  der  Polizeibehörde
erlassene,  sich  als  unbehelflich  darstellt.

Das  Interesse  des  Einzelnen  endlich  kann  bei  solchen
Anordnungen  nicht  in  Frage  kommen,  wo  es  sich,  wie
die  Gesetzesmotive  sagen,  um  Abwendung  einer  übermächtigen,
  eine  große  Anzahl  von  Unterthanen  bedrohenden
Gefahr  handelt.  Urtheil  vom  3.  Oktober  1889.

JVorstgesetz.

Art.  94  Ziff.  4  legt  den  Besitzern  von  Sägeund
  Schneidmühlen  die  Berufspflicht  auf,  dafür
zu  sorgen,  daß  die  Annahme  nicht  vorschriftsmäßig
  gezeichneter  Sägblöcke  unterbleibe.  Die
Frevel  des  die  Art.  88—  100  umfassenden  Abschnitte  des
Forstgesetzes  unterscheiden  sich  von  den  Entwendungen
dadurch,  daß  sie,  mit  Ausnahme  der  Bestimmung  in  Art.  94
Nr.  5,  nicht  die  widerrechtliche  Wegnahme  eines  Gutes,
sondern  anderweitige  Benachtheiligungen  oder  Gefährdungen
  zum  Gegenstande  haben,  sie  sind  in  Rücksicht  auf