Entscheidungen  des  OLG.  München.  411

die  öffentliche  Sicherheit  unter  Strafe  gestellt,  wie  dies
auch  die  unbeanstandet  gebliebenen  Motive,  welche  den
Willen  des  Gesetzgebers  zum  Ausdruck  bringen,  indem
sie  besagen:

„Säge=  und  Schneidmühlen  sind  bei  Entwendungen
„von  Schrot=  und  „Blochholz“"  oder  von
„Stämmen,  welche  dazu  tauglich  sind,  ein  sehr
„gewöhnlicher  Zufluchtsort,  weil  durch  das  Zer-„sägen
  alsbald  der  Nachweis  über  die  Identität
„des  gefrevelten  Gegenstandes  und  hiemit  die
„Constatirung  des  Frevels  selbst  unmöglich  ge-„macht
  wird.  Wissen  die  Säge=  oder  Schneid-„mühlbesitzer
  von  der  Entwendung,  und  begünstigen
„sie  dieselbe,  so  sind  sie  nach  den  Grundsätzen
„über  die  Theilnahme  an  einer  strafbaren  Hand-„lung
  zu  behandeln,  fällt  ihnen  aber  diese  größere
„  Strafwürdigkeit  nicht  zur  Last,  so  fordert
„doch  die  öffentliche  Sicherheit,  daß  sie
abestraft  werden,  wenn  sie  bei  der  Ausübung
„ihres  Gewerbes  eine  Gleichgiltigkeit  darüber
„an  den  Tag  legen,  ob  das  ihnen  zur  Verarbei-„tung
  übergebene  Holz  rechtlich  oder  unrechtlich
„erworben  wurde.  Man  kann  von  ihnen  wenig-„stens
  das  verlangen,  daß  sie  keine  Sägblöcke
vannehmen,  welche  nicht  das  Zeichen  des  Wald-„hammers
  oder  ein  anderes  Zeichen  des  Waldvbesitzers
  zum  Nachweise  des  rechtlichen  Erwerbs

„an  sich  tragen“,  zu  erkennen  geben.
Verhandl.  der  Kammer  der  Abgeordneten  1851
Beil.-Bd.  I  Seite  633,  Bd.  III  S.  71,  116.
Es  hat  somit  der  Gesetzgeber  den  Besitzern  von
Schneid=  und  Sägemühlen  in  ihrer  Eigenschaft  als  Gewerbetreibenden
  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit
die  Berufspflicht  auferlegt,  dafür  zu  sorgen,  daß  die
Annahme  von  Sähgblöcken  zum  Zersägen  derselben
unterbleibe,  wenn  diese  Blöcke  die  vom  Gesetze  vor-